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14. Juli 1905 (Gesetz= Samml. S. 281) auf den Antrag Unseres Staats-
ministeriums, was folgt:
Artikel l.
Die Rechte des Staates werden gegenüber den Gesamtverbänden von dem
Oberpräsidenten ausgeübt:
bei der Genehmigung von Steuerbeschlüssen (G 1 des Gesetzes vom
14. Juli 1905), sofern die Umlage, abgesehen von den nach Maßgabe
des Gesetzes, betreffend die Bildung kirchlicher Hilfsfonds für neu zu
errichtende katholische Pfarrgemeinden, vom 29. Mai 1903 (Gesetz-
Samml. S. 182) für die Zwecke des Diözesanhilfssonds und von den
für die Zwecke sonstiger, auf Grund staatsgesetzlicher Ermächtigung ge-
bildeter Diözesanfonds aufzubringenden Beträgen, zehn Prozent der
Summe der von den pflichtigen Gemeindegliedern jährlich an den Staat
zu entrichtenden Einkommensteuer übersteigt.
Gegen die Verfügung des Oberpräsidenten findet die Beschwerde an den
Minister der geistlichen Angelegenheiten statt.
Artikel lI.
In den übrigen Fällen des § 1 und in den Fällen der §§ 15, 19, 23,
25, 28 und 36 des Gesetzes vom 14. Juli 1905 werden die Rechte des Staates
von dem Regierungspräsidenten, in der Haupt= und Residenzstadt Berlin von
dem Polizeipräsidenten, ausgeübt.
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten (Polizeipräsidenten zu
Berlin) geht, sofern nicht die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach 9 27
a. a. O. stattfindet, die Beschwerde an den Oberpräsidenten, welcher endgültig
entscheidet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 23. März 1906.
(#. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Podbielski. v. Budde. v. Einem.
v. Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler.
—“— —
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Gesetz Sammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten.
Gesetz Samml. 1906. (Nr. 10688.) 13