Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1906. (97)

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  11.  —

 

(Nr.  10689.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts--Etats  für  das  Etatsjahr
1906.  Vom  31.  März  1906.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtags  der  Monarchie,
was  folgt:

&  1.
Der  diesem  Gesetz  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das.
Etatsjahr  1906  wird
in  Einnahme
auf  2  910  344  396  Mark  und
in  Ausgabe
auf  2  910  344  396  Mark,
nämlich
auf  2  673  400  752  Mark  an  fortdauernden  und
auf  236  943  644  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben

festgesetzt.
82.
Der  diesem  Gesetz  als  weitere  Anlage  beigefügte  Etat  der  Verwaltungs-Einnahmen
  und  -Ausgaben  der  Preußischen  Zentral-Genossenschaftskasse  für  das

Etatsjahr  1906  wird  in  Einnahme  auf  6  200  Mark  und  in  Ausgabe  auf
517  250  Mark  festgestellt.

#  3.

Im  Etatsjahre  1906  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers  zur
vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  General-Staatskasse  Schatzanweisungen
  bis  auf  Höhe  von  100  000  000  Mark,  welche  vor  dem
1.  Januar  1908  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben

Gesetz  Samml.  1906.  (Nr.  10689.)  I1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1906.