Metadata : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1826. (10)

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5  54.
Preußische  Vorschüsse  und  Verwendungen  für  bas  Königreich  Sachsen.

Die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  nach  Artikel  XI  F.  1  des  genannten
  Vertrages  zu  Gunsten  des  Konigreichs  Sachsen  erfolgte  Verzichtleistung  wegen
der,  während  der  Preußischen  Verwaltung  bis  5.  Juny  1815  für  dasselbe  gemachten
  Vorschüsse  und  Verwendungen,  soll  auch  in  Bezichung  auf  die  an  das
Großherzogthum  Weimar-Eisenach  abgetretenen  Gebiethötheile  gültig  seyn.

55.
Die  von  Preußen  aus  dem  Königreiche  Sachsen  bezogenen  Nutzungen.

Dagegen  nimmt  das  Großherzogthum  Weimar-Eisenach  nicht  Theil  an  den  von
der  Königlich  Preußischen  Regierung  während  ihrer  Verwaltung  des  Königreichs
Sachsen  bis  5.  Juny  1815  aus  demselben  bezogenen  Nuhungen,  eben  so  wenig  an
den  am  benannten  Tage  aus  der  Königlich  Scchsischen  Finanz-Hauptkasse  gezogenen
Beträgen  an  baarem  Gelde,  Kassen-Billets  und  Staatspapieren.

g.  56.
Uebriges  Aktiv-Vermögen  der  Sächsischen  Finanz-Hauptkasse.

Die  Großherzoglich  Weimar-Eisenachische  Regierung  tritt  gleichfalld  der  nach
Artikel  XII  §.  1  der  genannten  Haupt-Konvention  Königlich  Preußischer  Seits  erfolgten
  Verzichtleistung  auf  das  übrige,  hierdurch  der  Koöniglich  Sachsischen  Regierung
  überlassene  Aktiv-Vermögen  der  Königlich  Sächsischen  Finanz-Hauptkasse  und
Rentkammer  bey,  wogegen  dieselbe  auch  von  der  Vertretung  der  Schulden  der  genannten
  Kassen,  in  so  fern  solche  von  Königlich  Scchsischer  Seite  zur  alleinigen  Vertretung
  übernommen  worden,  gleichmaßig  befreyt  bleibt,

g.  57.
Weimarische  Thellnahme  an  einigen  Schulbden  der  Finanz-Kassen-In

  Absicht  der  fiökalischen  Schulden  findet  jedoch  eine  Theilnahme  der  Großherzoglich
  Weimar-Eisenachischen  Regierung  bey  folgenden  Statt: