208 Bayern-München unter Albrecht III, d. Frommen.
Albrecht III nach dem Willen seines Vaters mit Anna, des
Herzogs Erich I von Braunschweig-Grubenhagen Tochter,
und hielt mit dem Vater Frieden bis zu dessen Tod 1438. Albrechts
Mutter, Elisabeth, des Barnaba Visconti von Mailand
Tochter, war schon 1432 gestorben.
84. Auf Herzog Ernst folgte in der Regierung Bayern-Münchens
dessen Sohn Albrecht III, der Fromme (1438
—1460). Von der hochherzigen Gesinnung, die ihm eigen war,
gab er ein glänzendes Zeugniß, als ihm die Böhmen nach dem
Tode des deutschen Königs Albrecht II (1438—1439) ihre
Krone antrugen, obschon ein unmündiger Sohn des Königs,
Wladislav IV (1I), Posthumus, vorhanden war. Er schlug
die Krone edelmüthig aus mit den Worten: „Billig ist's,
Waisen zu beschützen, nicht sie zu berauben.“ Für
das Wohl seines Landes sorgte er mit wahrhaft väterlicher Sorgfalt
durch Anwendung aller ihm zu Gebot stehenden Mittel.
Er gab die wohlhtätigsten Verordnungen nicht blos für Rechtspflege
und Verwaltung, sondern auch für bürgerliche
Zucht und Ehrbarkeit, sowie über Einführung gleichen
Maaßes und Gewichtes, über Zoll und Markt, und verjagte
1442 die Juden aus München. Die Ritter, welche
gegen die Landleute sich Bedrückungen erlaubten, ließ er die ganze
Strenge der Gesetze fühlen und führte, um seinen Drohungen
Nachdruck geben zu können, die sogenannten Landsknechte (servi
provincic#, in jeder Grafschaft einen Mann auf 400 Seelen)
ein — der Anfang des stehenden Heeres in Bayern. Um die
Zucht unter den Geistlichen in und außer den Klöstern wieder herzustellen,
ließ er 1451 durch den großen Cardinal Nikolaus Cusa
Visitationen vornehmen und die nöthigen Reformen durchführen.
Er selbst ging seinem Volke in allen Andachtsübungen musterhaft
voran, machte viele fromme Stiftungen, darunter (1453)
die des Benediktiner-Klosters auf dem hl. Berg Andechs,
und hat so im Munde des Volkes den Beinamen „der Fromme“
erhalten. Sein größtes Verdienst erwarb er sich kurz vor seinem
Hinscheiden durch die kluge Verordnung, daß seine Söhne nie
theilen, sondern daß immer die zwei ältesten gemeinsam
regieren, die übrigen mit den ihnen zugewiesenen
Gütern und Einkünften ohne Theilnahme an