Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

—  527  —

Die  Meldepflicht  nach  Absatz  1  trifft  jeden  Arbeitgeber,  der  den  Ver—
sicherten  in  versicherungspflichtiger  Weise  beschäftigt.  Der  Arbeitgeber  ist
von  der  Meldepflicht  nur  frei,  wenn  und  solange  er  die  ihm  etwa  nach  §  1454
der  Reichsversicherungsordnung  und  nach  dieser  Verordnung  gestattete  Beitragsentrichtung
  und  Markenverwendung  ordnungsmäßig  bewirkt  oder  durch
die  Quittungskarte  des  Versicherten,  durch  Quittung  oder  andere  Bescheinigung
der  Einzugsstelle  sich  von  der  ordnungsmäßigen  Versicherung  der  von  ihm
beschäftigten  versicherungspflichtigen  Person  überzeugt.  Soweit  ein  Versicherter
  nach  einer  Anordnung  gemäß  §  1231  der  Reichsversicherungsordnung
die  Pflichten  des  Arbeitgebers  zu  erfüllen  hat,  liegen  ihm  auch  statt  des  Arbeitgebers
  die  Meldungen  ob.

Wegen  der  Form  und  des  Inhaltes  der  Meldung  der  Versicherungspflichtigen
  zur  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung  wird  das  Nähere
gleichzeitig  mit  den  entsprechenden  Vorschriften  für  die  Krankenversicherung
bestimmt.

III.  Abschnitt.
Krankenversicherung.

Zu  §  324  der  Reichsversicherungsordnung.
§  15.  Die  Oberversicherungsämter  haben  von  allen  Satzungen  und  deren
Anderungen,  die  vom  Oberversicherungsamte  genehmigt  worden  sind,  je  drei  Abdrücke
dem  Ministerium  des  Innern,  dem  Landesversicherungsamte,  der  Landesversicherungsanstalt
  Königreich  Sachsen  und  dem  Statistischen  Landesamte  zu  übersenden.

Zu  §§  317,  318  der  Reichsversicherungsordnung.

§  16.  Die  Meldungen  sollen  die  für  ordnungsmäßige  Listenführung  (Bekanntmachung
  über  Art  und  Form  der  Rechnungsführung  usw.  vom  9.  Oktober  1913,
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1913  S.  1009)  sowie  für  die  Bestimmung  der
Mitgliederklasse  erforderlichen  Angaben  enthalten.  Dazu  gehört  insbesondere  Vorund
  Zuname,  Tag  und  Ort  der  Geburt,  Wohnung  des  Anzumeldenden,  Art,  Ort,
Beginn  oder  Beendigung  seiner  Beschäftigung,  Art  und  Höhe  des  dafür  bestimmten
Entgeltes,  Name  und  Betriebssitz  des  meldepflichtigen  Arbeitgebers,  Ort  und  Beendigung
  der  zuletzt  vorausgegangenen  Beschäftigung.

Die  Krankenkasse  hat  Vordrucke  für  die  Meldungen  bereitzuhalten  und  kann  bei
deren  Abgabe  Ersatz  der  Herstellungskosten  verlangen.

Das  Versicherungsamt  kann  Form  und  Inhalt  der  Vordrucke  zu  den  An=  oder
Abmeldungen  und  zu  den  Veränderungsanzeigen  näher  bestimmen.  Die  Vordrucke