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Die Meldepflicht nach Absatz 1 trifft jeden Arbeitgeber, der den Ver—
sicherten in versicherungspflichtiger Weise beschäftigt. Der Arbeitgeber ist
von der Meldepflicht nur frei, wenn und solange er die ihm etwa nach § 1454
der Reichsversicherungsordnung und nach dieser Verordnung gestattete Beitragsentrichtung
und Markenverwendung ordnungsmäßig bewirkt oder durch
die Quittungskarte des Versicherten, durch Quittung oder andere Bescheinigung
der Einzugsstelle sich von der ordnungsmäßigen Versicherung der von ihm
beschäftigten versicherungspflichtigen Person überzeugt. Soweit ein Versicherter
nach einer Anordnung gemäß § 1231 der Reichsversicherungsordnung
die Pflichten des Arbeitgebers zu erfüllen hat, liegen ihm auch statt des Arbeitgebers
die Meldungen ob.
Wegen der Form und des Inhaltes der Meldung der Versicherungspflichtigen
zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung wird das Nähere
gleichzeitig mit den entsprechenden Vorschriften für die Krankenversicherung
bestimmt.
III. Abschnitt.
Krankenversicherung.
Zu § 324 der Reichsversicherungsordnung.
§ 15. Die Oberversicherungsämter haben von allen Satzungen und deren
Anderungen, die vom Oberversicherungsamte genehmigt worden sind, je drei Abdrücke
dem Ministerium des Innern, dem Landesversicherungsamte, der Landesversicherungsanstalt
Königreich Sachsen und dem Statistischen Landesamte zu übersenden.
Zu §§ 317, 318 der Reichsversicherungsordnung.
§ 16. Die Meldungen sollen die für ordnungsmäßige Listenführung (Bekanntmachung
über Art und Form der Rechnungsführung usw. vom 9. Oktober 1913,
Zentralblatt für das Deutsche Reich 1913 S. 1009) sowie für die Bestimmung der
Mitgliederklasse erforderlichen Angaben enthalten. Dazu gehört insbesondere Vorund
Zuname, Tag und Ort der Geburt, Wohnung des Anzumeldenden, Art, Ort,
Beginn oder Beendigung seiner Beschäftigung, Art und Höhe des dafür bestimmten
Entgeltes, Name und Betriebssitz des meldepflichtigen Arbeitgebers, Ort und Beendigung
der zuletzt vorausgegangenen Beschäftigung.
Die Krankenkasse hat Vordrucke für die Meldungen bereitzuhalten und kann bei
deren Abgabe Ersatz der Herstellungskosten verlangen.
Das Versicherungsamt kann Form und Inhalt der Vordrucke zu den An= oder
Abmeldungen und zu den Veränderungsanzeigen näher bestimmen. Die Vordrucke