Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  be—
stellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  12.  September  1900.
Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.

fönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Staatsstraßenbauverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  die  Verbesserung
  der  Staatostraße  Nro.  110,  Wildbad  —-Schönegründ,  von  km  8,9  bis  km  9,2  und  von
km  10,3  bis  km  10,6  bei  den  Weilern  Kohlhäusle  und  Nonnenmiß  auf  den  Markungen  Wildbad
und  Enzklösterle,  Oberamts  Neuenbürg,  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignunng.
  Vom  12.  September  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Nechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  wie  folgt:

Die  Staatsstraßenbauverwaltung  wird  ermächtigt,  diejenigen  Grunderwerbungen
auf  den  Markungen  Wildbad  und  Enzklösterle,  Oberamts  Neuenbürg,  welche  nothwendig
sind,  um  die  bei  den  Weilern  Kohlhäusle  und  Nonnenmiß  vorhandenen  beiden  Stiche
der  Staatsstraße  Nro.  110,  Wildbad—Schönegründ,  von  km  8,9  bis  km  9,2  und  von
km  10,3  bis  km  10,6  nach  Maßgabe  der  vorliegenden  Plänc  zu  beseitigen,  im  Wege
der  Zwangsenteignung  zu  bewerkstelligen.

In  dem  Verfahren  zum  Zweck  der  Zwangsenteignung  wird  die  Staatsstraßenbauverwaltung
  durch  die  Straßenbauinspektion  Calw  vertreten.