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Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen be—
stellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 12. September 1900.
Wilhelm.
Mittnacht. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer.
fönigliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Staatsstraßenbauverwaltung zur Erwerbung des für die Verbesserung
der Staatostraße Nro. 110, Wildbad —-Schönegründ, von km 8,9 bis km 9,2 und von
km 10,3 bis km 10,6 bei den Weilern Kohlhäusle und Nonnenmiß auf den Markungen Wildbad
und Enzklösterle, Oberamts Neuenbürg, erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignunng.
Vom 12. September 1900.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangsenteignung
von Grundstücken und von Nechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446),
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt:
Die Staatsstraßenbauverwaltung wird ermächtigt, diejenigen Grunderwerbungen
auf den Markungen Wildbad und Enzklösterle, Oberamts Neuenbürg, welche nothwendig
sind, um die bei den Weilern Kohlhäusle und Nonnenmiß vorhandenen beiden Stiche
der Staatsstraße Nro. 110, Wildbad—Schönegründ, von km 8,9 bis km 9,2 und von
km 10,3 bis km 10,6 nach Maßgabe der vorliegenden Plänc zu beseitigen, im Wege
der Zwangsenteignung zu bewerkstelligen.
In dem Verfahren zum Zweck der Zwangsenteignung wird die Staatsstraßenbauverwaltung
durch die Straßenbauinspektion Calw vertreten.