Full text : Allgemeine Staatslehre

Achtes  Kapitel.  Die  Lehren  vom  Zweck  des  Staates.  239

Kultur  beruht  mit  auf  der  Überzeugung,  daß  die  Staatsgewalt
Grenzen  habe,  daß  wir  nicht  einer  schrankenlosen  Allmacht  unterworfene
  Staatssklaven  sind.  Eine  rein  formal-juristische  Betrachtung
  des  Staates  kann  niemals  zur  Erkenntnis  materieller
Schranken  der  Staatstätigkeit  gelangen,  sie  vermag  keine  anderen
Schranken  anzuerkennen  als  die,  welche  der  Staat  sich  selber
setzt,  ist  aber  außerstande,  den  Inhalt  dieser  schrankensetzenden
Tätigkeit  irgendwie  zu  bestimmen.  Die  Existenz  solcher  Schranken
ist  erst  durch  die  fortschreitende  Erkenntnis  der  Gebundenheit
des  Staates  durch  seine  Zwecke  nachgewiesen  worden.  Das
großartigste  Beispiel  hierfür  bietet  die  heutige  Stellung  des
Staates  zur  Religion.  Daß  es  nicht  Aufgabe  des  Staates  sein
könne,  die  Gewissen  zu  beherrschen,  ist  in  erster  Linie  durch
die  nach  langen  Kämpfen  errungene  Einsicht  in  die  Grenzen,
die  dem  Staate  durch  sein  Wesen  und  daher  durch  seine  Zwecke
gesetzt  sind,  erkannt  worden.  Die  Erkenntnis  der  Bedeutung
des  staatlichen  Rechtszweckes  hat  in  hohem  Grade  mitgearbeitet
an  der  Überwindung  des  Polizeistaates,  die  Erkenntnis  des  Kulturzweckes
  an  der  Aufhebung  gemeinschädlicher  Institutionen.  Alle
großen  Revolutionen  der  neueren  Zeit  haben  unter  Berufung  auf
den  Staatszweck  begonnen.  Diese  negative,  regulierende  Kraft
bewährt  die  Erkenntnis  der  Staatszwecke  aber  fortwährend  ım
täglichen  politischen  Leben,  indem  sie  einen  kritischen  Maßstab
für  die  bestehenden  Verhältnisse  abgeben  und  an  ihnen  gemessen
das  Gegebene  als  ab-  oder  umzuschaffend  behauptet  wird.  Allerdings
  ist  hier  wieder  einer  jener  praktisch  unvermeidlichen
Punkte  gegeben,  wo  das  Parteiinteresse  sich  an  Stelle  des  Staatsinteresses
  zu  setzen  trachtet  und  das  der  Partei  Unbequeme  als
staatswidrig  zu  verwerfen  sucht¹).

II.  Überblick  über  die  einzelnen  Zwecktheorien.

Die  Geschichte  der  Lehren  vom  Staatszwecke  ist  so  alt  wie
die  Geschichte  der  Staatswissenschaft.  Bei  Aristoteles  steht
die  politische  Teleologie  gemäß  der  ganzen  Anlage  seines  philosophischen
  Systems  am  Ausgangspunkt  seiner  Untersuchungen

 

1)  Unter  teleologischem  Gesichtspunkt  ergeben  sich  auch  eine  Menge
möglicher  Staatsdefinitionen  ohne  theoretischen  Erkenntniswert.  Was
z.B.  Rehm,  Staatslehre  S.  11,  als  philosophischen,  politischen,  ethischen
Staatsbegriff  bezeichnet,  sind  nichts  als  teleologische  Beurteilungsmaßstäbe
  für  wirkliche  oder  erdachte  Staaten.