Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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falls  aber  von  der  Gemeindebehörde  erweislich  die  Fourage  in  der  erforderlichen
Qualität  für  den  laufenden  mittleren  Marktpreis  nicht  zu  beschaffen  ist,  gegen
Erstattung  der  wirklich  gezahlten  höheren  Preise  aus  der  Staatskasse,  zu  leisten.
S.  13.
Mehrjähriger  ausgezeichneter  Dienst  in  der  Gendarmerie  gewährt  den
Offizieren,  #onach  meeistein  und  Gendarmen  einen  vorzüglichen  Anspruch  auf
Anstellung  in  solchen  Civilämtern,  zu  welchen  sie  geeignet  iin.

S.  14.

Das  Korps  der  Gendarmerie  hat,  wenn  es  gemeinschaftlich  mit  den  Linienteuppen
  in  Dienstthätigkeit  ist,  den  Vorrang.  Das  Kommando  führt  in  solchen
Fällen  zwar  immer,  Rücksicht  auf  das  Korps,  zu  welchem  es  gehört,  der
im  Dienst  ältere  Offizier;  ist  dies  aber  der  Anführer  der  Linientruppen,  so  ist
derselbe  den  Anträgen  des  Gendarmerie-Anführers  nachzukommen  verpflichtet.  Die
Gendarmen  selbst  haben  einzeln  den  Rang  der  Unterofsiziere  in  den  Linientruppen.

S.  15.

Die  Mitglieder  der  Gendarmerie  gehören  zu  den  Personen  des  Soldatenstandes
  und  haben  den  Gerichtsstand  des  stehenden  Heeres.  Auf  dieselben  finden
die  Vorschriften  der  Militair-Strafgesetze  Amnwendung.  Das  nächste  Militairgrricht
  ist  verpflichtet,  die  Dienst=  und  gemeinen  Vergehen  der  Gendarmen  auf
Requisition  ihrer  Vorgesetzten  zu  untersuchen  und  darüber  zu  erkennen.  Auch  die
dem  Gendarmen  in  seinen  Dienstverrichtungen  vorgesetzte  Civilbehörde  (F.  5.)  ist
befugt,  gegen  ihn  wegen  eines  Dienst=  oder  anderen  Vergehens  oder  eines  Verbrechens
  eine  vorläufige  Untersuchung  einzuleiten,  auch  nach  Befinden  in  dringenden
  Fällen  ihm  vorläufig,  bis  zur  Entscheidung  der  kompetenten  Militairbehörde
über  seine  Suspension  vom  Dienste,  die  Ausübung  aller  Dienstverrichtungen  zu
untersagen,  demnächst  aber  verbunden,  die  Akten  dem  vorgesetzten  Distriktsoffipier
zum  weiteren  Verfahren  zu  übersenden,  und  hat  der  Distriktsoffizier  den  Ausfall
der  Untersuchung  der  vorgedachten  Dienstbehörde  bekannt  zu  machen.  In  Ansehung
  der  Juriediktion  und  Strafgewalt  soll  dem  r  er  Gendarmerie  der
Wirkungskreis  eines  Divisionskommandeurs,  dem  Brigadier  der  eines  Regimentskommandeurs
  und  den  Distriktsofsizieren  der  eines  detachirten  Bataillonskommandeurs
  zustehen.  Für  den  Fall  der  Konkurrenz  von  Gendarmen  bei  Vergehen
anderer  Militairpersonen  erfolgt  die  Bestätigung  des  Erkenntnisses  ohne  Unterschied
  durch  den  Kriegsminister.  Ist  in  Folge  des  eingeleiteten  gerichtlichen  oder
Disziplinar-Verfahrens  die  Entfernung  eines  Gendarmen  aus  dem  Korps  vorherzusehen,
  so  hat  der  Chef  der  Gendarmerie  die  Suspension  desselben  vom  Dienste
mit  Einbehaltung  der  Hälfte  des  Gehalts  während  der  Untersuchung  und  bis  zur
Entscheidung,  jedoch  mit  Belassung  des  Unterhaltes  des  Pferdes  bei  berittenen
Gendarmen,  zu  verfügen.

C.  16.

Die  Gendarmerie  ist  im  Allgemeinen  bestimmt,  die  Polizeibehörden  in  Erhaltung
  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherdelt  und  Ordnung  im  Innern  des  Staates
und  in  Handhabung  der  deshalb  bestehenden  Gesetze  und  Anordnungen  zu  unterstützen.