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III. Von den Schülern.
g. 8.
Die Theilnehmer am Unterricht in der Königl. Thierarzneischule sind entweder ordent-
liche Schũler der Anstalt, oder sog. Hospitanten, welche, ohne einen vollständigen Lehrkurs
durchzumachen, blos an einzelnen Fächern Theil nehmen.
g. 9.
Um als ordentlicher Schüler in die Thierarzneischule aufgenommen zu werden, wird
alljährlich vom Königl. Kriegsministerium eine bestimmte Anzahl Militärpersonen, welche
zu sog.= Militärhufschmieden ausgebilvet werden sollen, in Vorschlag gebracht. Andere
haben sich zu dem angegebenen Zwecke bei der Direction der Anstalt unter Beachtung der
in den nächstfolgenden §§. 10 und 11 angeführten Bestimmungen zu bewerben.
S. 10.
Diejenigen, welche sich um Aufnahme als ordentliche Schüler in die Königl. Thier-
arzneischule bewerben wollen, haben sich vor Allem varüber auszuweisen, daß sie
1) das 30te Lebensjahr noch nicht überschritten haben,
2) daß sie vurch die ordentliche Militärpflicht an Erstehung eines zweijährigen Lehr-
rurses nicht gehindert sind, beziehungsweise, wenn sie im Militärverbanp stehen,
daß sie von ihrem Regiments-Commando vie Erlaubniß, sich in die Anstalt aufneh-
men zu lassen, erhalten haben,
3) daß sie körperlich gesund sind und die dem betreffenden Alter angemessenen Kräfte
besitzen,
4) daß sie in Beziehung auf ihren Lebenswandel ein gutes Zeugniß haben,
5) daß sie das erforderliche Vermögen over zureichende Unterstützung besitzen, um die
Kosten eines zweijährigen Aufenthalts in Stuttgart bestreiten zu können.
Außerdem erscheint es als wünschenswerth, daß der Aufzunehmende ein passendes
Gewerbe erlernt habe und dasselbe gehörig verstehe.
8. 11.
Die Aufnahmegesuche sind, je mit einem gemeinderäthlichen Zeugnisse über die ein-
schlägigen Verhältnisse des Bewerbers verseben, den betreffenden Oberämtern zu übergeben,
welche sie mit ihren etwaigen Bemerkungen spätestens in der ersten Hälfte des Monats
September an die Direction der Königl. Thierarzneischule einsenden werden.