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zu bewirken , die auf solche Weise bestätigte Anmeldung dem Versender wieder zurückzu-
stellen und die erfolgte Aushändigung bei dem bezüglichen Vortrage im Ausfertigungsregister
unter Konstatirung des Datums der Zurückstellung vorzumerken.
§. 9. .
UeberdenAusgangdesnachZ.7unds.8Abf.3abgefertigtenBiereswirdvon
den Abfertigungsstellen ein Bierausfuhrregister nach Muster C geführt. — Die Aemter,
bei welchen die Vorabfertigung des Bieres nach §. 8 Abs. 2, sohin ohne gleichzeitige
Ueb sschein-Ausfertigung erfolgt, haben über die bewirkte Feststellung ein Abfertigungs-
register nach dem Muster D zu führen.
Beide Register sind monatlich abzuschließen und durch die Hauptämter bis zum 1lbten
des auf den Registerabschluß folgenden Monats zur General-Zoll-Administration einzu-
senden.
S 10.
Hat der Versender die nach obigen Vorschriften bescheinigten Anmeldungen zurück er-
halten, so übergibt er dieselben der Aufschlageinnehmerei seines Bezirkes, welche die Visirung
(§. 4) vorgenommen hat. 2
Die Einnehmerei stellt hierüber eine Rekognition nach Muster E aus und trägt die
im Laufe eines Monats einkommenden Anmeldungen in die nach Muster F zu führende
Nachweisung ein, wobei in Spalte 13 als Betrag der Rückvergütung des Malzaufschlags
lediglich der Totalbetrag der nach dem Inhalte der je in einer Anmeldung vorgetragenen
Gebinde oder Flaschen sich berechnenden Rückvergütung einzusetzen ist.
Nach Ablauf eines jeden Monats wird diese Nachweisung sammt den dazu gehörigen
Anmeldungen an das vorgesetzte Hauptamt eingesendet.
K. 11.
Das Hauptamt bringt die eingesendeten Nachweisungen sammt Belegen und einer vom
Hauptamte nach Muster G anzufertigenden Konsignation innerhalb längstens 14 Tagen
nach Monatsschluß der General-Zoll-Administration in Vorlage. Nach erfolgter reviso-
rischer Prüfung erhält das Hauptzollamt die vorgelegte Konsignation sammt den Nach-