Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

bis  100  Mark  .  .  .  .  .  .  .....  20  Pf.
über  100  bis  200  Mark  ...  30
200  -300  -.  .  .  .  .  .  ..  40  —

III.  Formulare  zu  Postanweisungen  können  bei  allen  Postanstalten  bezogen  werden.

IVy.  Für  die  mit  Freimarken  beklebten  Formulare  wird  nur  der  Betrag  der  Freimarken
  erhoben.  Unbeklebte  Formulare  werden  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück
verkauft.

V.  Die  Angabe  des  Geldbetrages  auf  der  Postanweisung  hat  in  der  Reichsmarkwährung
  zu  erfolgen.  Die  Marksumme  muß  in  Zahlen  und  in  Buchstaben  ausgedrückt
  sein.

VI.  Der  der  Postanweisung  angefügte  Abschnitt  kann  vom  Absender  zu  schriftlichen
Mittheilungen  jeder  Art  benutzt  werden.

VII.  Ueber  den  eingezahlten  Betrag  wird  ein  Einlieferungsschein  ertheilt.

V48.  Die  Auszahlung  des  angewiesenen  Betrages  erfolgt,  nachdem  der  Adressat  die
auf  der  Postanweisung  befindliche  Quittung  vollzogen  hat,  gegen  Rückgabe  der  Postanweisung.
  Der  der  Postanweisung  angefügte  Abschnitt  kann  von  dem  Adressaten
zurückbehalten  werden.

IX.  Die  Erhebung  des  Geldbetrages  bei  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte  muß,
sofern  der  Betrag  nicht  durch  den  bestellenden  Boten  überbracht  wird,  spätestens  innerhalb
  7  Tage,  vom  Tage  der  Aushändigung  der  Postanweisung  an  den  Adressaten
gerechnet,  erfolgen.  Andernfalls  wird  die  Rückzahlung  des  Geldes  an  den  Aufgeber
eingeleitet,  oder,  sofern  derselbe  nicht  zu  ermitteln  ist,  das  für  unbestellbare  Sendungen
vorgeschriebene  Verfahren  zur  Anwendung  gebracht.

X.  Stehen  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte  die  erforderlichen  Geldmittel
augenblicklich  nicht  zur  Verfügung,  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt  werden,
nachdem  die  Beschaffung  der  Mittel  erfolgt  ist.

XI.  Wenn  dem  Adressaten  eine  Postanweisung  abhanden  gekommen  ist,  so  hat
derselbe  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte  von  dem  Verluste  rechtzeitig  Mittheilung
zu  machen.  Von  dieser  Postanstalt  wird  alsdann  bei  etwaiger  Vorlegung  der  vom
Adressaten  als  verloren  angegebenen  Anweisung  die  Zahlung  bis  auf  Weiteres  ausgesetzt.
  Es  ist  Sache  des  Adressaten,  durch  Vermittelung  des  Absenders  bei  der  Aufgabe-Postanstalt
  die  Uebersendung  eines  vom  Absender  auszufertigenden  Doppels  der
fraglichen  Postanweisung  behufs  Erhebung  des  eingezahlten  Betrages  zu  erwirken.
Bei  der  Einlieferung  des  Doppels  muß  der  bei  der  Aufgabe  der  abhanden  gekommenen
Postanweisung  ertheilte  Einlieferungsschein  von  dem  Aufgeber  vorgelegt  werden.  Die
Uebersendung  des  Doppels  von  dem  Aufgabe-  nach  dem  Bestimmungsorte  erfolgt
kostenfrei.  "