Sachregister 1884—1913. 479
König (Forts.)
Erwerbe von Grundstücken, Bergwerkseigentum,
unbeweglichen Bergwerksanteilen und selbständigen
Abbaugerechtigkeiten (G. v. 23. Juni 09 92) 09.
619. (V. v. 11. Dez. 09) 09. 797.
Königliche Verchdnung regelt das Verfahren
vor den Schiedsgerichten und vor dem Oberschieds-
gericht in Knappschaftsangelegenheiten (G. v.
19. Juni 06 §5 186 n) 06. 223. (Knappschaftsges.
g 84) 12. 169.
Ernennung der Präsidenten der Königlichen
Eisenbahndirektionen durch den König (A. E.
v. 15. Dez. 94, Verw. O. § 6) 95. 14. (Verw. O.
i. d. Festsetz. v. 17. Mai 02 § 6) 02. 133. — desgl.
der Präsidenten des Esenbahnkentralames und der
Eisenbahndirektionen (Verw. O. i. d. Festeeg. v.
10. Mai 07 56 Nr. 4, §7 Nr. 2) 07.
Einsetzung Königlicher Eisenbahn —
missionen durch landesherrlichen Erlaß (Verw. O.
8 ) S. 12. 02. 131. 07. 82.
Zur Anlegung von Bahnen in den Straßen
Berlins und Potsdams bedarf es Königlicher Ge-
nehmigung (G. v. 28. Juli 92 F 39) 92. 234.
Regelung der Verhältnisse des Wasserstraßen-
beirats sowie Ernennung seines Vorsitzenden usw.
durch den König (G. v. 1. April 05 § 17) 056. 189.
Der König ernennt den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter des Gesamt-Wasserstraßenbeirats (V.
v. 25. Febr. O7 Art. 7 a) 07.33. — Durch Königliche
Verordnung können die Bestimmungen über die
Wasserstraßenbeiräte auf weitere Wasserstraßen aus-
gedehnt werden (das. Art. 19) 07. 35.
Der König ernennt die Mitglieder des Landes-
wasseramts (Wasserges. § 370) 13. 156.
Nähere Bestimmungen über Einrichtung, Ver-
fassung, Geschäftsgang und Verfahren des Landes-
wasseramts werden durch Königliche Verordnung
getroffen (Wasserges. § 373) 13. 157.
Der König ernennt die Vorsitzenden der Wasser-
beirdte und deren Stellvertreter (Wasserges. § 368
Abs. 1) 13. 155.
Verteilung der durch die Landwirtschafts-
kammern, Handelskammern und Handwerkskam-
mern zu wählenden Mitglieder der Wasserbeiräte
durch Königliche Verordnung (Wasserges. § 368
Abs. 2) 13. 155.
Nähere Bestimmungen über die Wasserbeiräte
werden durch Königliche Verordnung getroffen
(Wasserges. § 369) 13. 156.
Inanspruchnahme des Eigentums an einem
Wasserlauf erster Ordnung seitens des Staates
durch eKnisliche Verordnung (Wasserges. § 10, 11)
13. 56. — Ubertragung des Rechtes zum Ausbau
König (Forts.)
von Wasserläufen erster nud zweiter Ordnung und
ihrer Ufer auf das Reich, fremde Staaten und
öffentlichrechtliche Körperschaften durch Königliche
Verordnung (das. § 155 Abs. 2) 13. 98.
Ausdehnung von Bestimmungen des Gesetzes,
betr. die Maßnahmen zur Verhütung von Hoch-
wassergefahren in der Provinz Schlesien, auf an-
dere Wasserläufe in dieser Provinz durch Königliche
Verordnung (G. v. 3. Juli 00 950) 00. 182. —
desgl. des Gesetzes, betr. die Maßnahmen zur Ver-
hütung von Hochwassergefahren in der Provinz
Brandenburg usw., auf andere Wasserläufe in
dieser Provinz (G. v. 4. Aug. 04 §5 39) 04. 206.
Königlicher Genehmigung unterliegt das Sta-
tut, einzelne Abänderungen desselben sowie die
Auflösung der Genossenschaft zur Regelung der
Vorflut und zur Abwässerreinigung im Emscher-
gebiete (G. v. 14. Juli 04 §§ 23, 24) 04. 180. —
desgl. des Verbandes zur Regelung der Vorflut,
Entwässerung und Abwässerreinigung im Rawa-
gebiete (G. v. 21. April 13 §§ 26, 28) 13. 246. —
desgl. der Genossenschaft zur Regelung der Vorflut
und der Abwässerreinigung im linksniederrheinischen
Industriegebiete (G. v. 29. April 13 §§ 5, 33)
13. 252.
Königlicher Verordnung bleibt vorbehalten die
Ausdehnung der Vorschriften des Handelsgesetz-
buchs in bezug auf den Aufenthalt des Schiffes
im Heimatshafen, Einschränkung derselben in bezug
auf die Führung von Tagebüchern und die Beladung
des Verdecks (G. v. 24. Sept. 99 Art. 7) 90. 304.
Der König erteilt die Ermächtigung zur Geneh-
migung der Ausgabe von Schuldverschreibun-
zen auf den Inhaber (V. v. 16. Nov. 99 Art. 8)
563.
In welchem Falle ein Familienschluß *
Genehmigung des Königs bedarf (Ausf. G
B. G. B. Art. 3) 99. 180
Die Genehmigung des Königs ist zur Ent-
stehung einer rechtskräftigen Stiftung erforderlich
V. v. 16. Nov. 99 Art. 4) 99. 562. — desgl. zu
inderungen der Verfassung von Stiftungen in
einigen Fällen (das. Art. 5) 99. 562.
Die Genehmigung des Königs ist zur Ehelich-
keitserklärung einzuholen, wenn es sich um die
Annahme eines adeligen Namens handelt (V. v.
16. Nov. 99 Art. 13) 99. 564.
In welchen Fällen zu Schenkungen und
Zuwendungen von Todes wegen die Genehmigung
des Königs erforderlich ist (Ausf. G. z. B. G. B.
Art. 6 § 1) 99. 181. — desgl. zum Erwerbe von
Grundstücken durch juristische Personen, welche