Full text: Hauptregister der Preußischen Gesetzsammlung. 1884-1913. (8)

Sachregister 1884—1913. 479 
König (Forts.) 
Erwerbe von Grundstücken, Bergwerkseigentum, 
unbeweglichen Bergwerksanteilen und selbständigen 
Abbaugerechtigkeiten (G. v. 23. Juni 09 92) 09. 
619. (V. v. 11. Dez. 09) 09. 797. 
Königliche Verchdnung regelt das Verfahren 
vor den Schiedsgerichten und vor dem Oberschieds- 
gericht in Knappschaftsangelegenheiten (G. v. 
19. Juni 06 §5 186 n) 06. 223. (Knappschaftsges. 
g 84) 12. 169. 
Ernennung der Präsidenten der Königlichen 
Eisenbahndirektionen durch den König (A. E. 
v. 15. Dez. 94, Verw. O. § 6) 95. 14. (Verw. O. 
i. d. Festsetz. v. 17. Mai 02 § 6) 02. 133. — desgl. 
der Präsidenten des Esenbahnkentralames und der 
Eisenbahndirektionen (Verw. O. i. d. Festeeg. v. 
10. Mai 07 56 Nr. 4, §7 Nr. 2) 07. 
Einsetzung Königlicher Eisenbahn — 
missionen durch landesherrlichen Erlaß (Verw. O. 
8 ) S. 12. 02. 131. 07. 82. 
Zur Anlegung von Bahnen in den Straßen 
Berlins und Potsdams bedarf es Königlicher Ge- 
nehmigung (G. v. 28. Juli 92 F 39) 92. 234. 
Regelung der Verhältnisse des Wasserstraßen- 
beirats sowie Ernennung seines Vorsitzenden usw. 
durch den König (G. v. 1. April 05 § 17) 056. 189. 
Der König ernennt den Vorsitzenden und dessen 
Stellvertreter des Gesamt-Wasserstraßenbeirats (V. 
v. 25. Febr. O7 Art. 7 a) 07.33. — Durch Königliche 
Verordnung können die Bestimmungen über die 
Wasserstraßenbeiräte auf weitere Wasserstraßen aus- 
gedehnt werden (das. Art. 19) 07. 35. 
Der König ernennt die Mitglieder des Landes- 
wasseramts (Wasserges. § 370) 13. 156. 
Nähere Bestimmungen über Einrichtung, Ver- 
fassung, Geschäftsgang und Verfahren des Landes- 
wasseramts werden durch Königliche Verordnung 
getroffen (Wasserges. § 373) 13. 157. 
Der König ernennt die Vorsitzenden der Wasser- 
beirdte und deren Stellvertreter (Wasserges. § 368 
Abs. 1) 13. 155. 
Verteilung der durch die Landwirtschafts- 
kammern, Handelskammern und Handwerkskam- 
mern zu wählenden Mitglieder der Wasserbeiräte 
durch Königliche Verordnung (Wasserges. § 368 
Abs. 2) 13. 155. 
Nähere Bestimmungen über die Wasserbeiräte 
werden durch Königliche Verordnung getroffen 
(Wasserges. § 369) 13. 156. 
Inanspruchnahme des Eigentums an einem 
Wasserlauf erster Ordnung seitens des Staates 
durch eKnisliche Verordnung (Wasserges. § 10, 11) 
13. 56. — Ubertragung des Rechtes zum Ausbau 
König (Forts.) 
von Wasserläufen erster nud zweiter Ordnung und 
ihrer Ufer auf das Reich, fremde Staaten und 
öffentlichrechtliche Körperschaften durch Königliche 
Verordnung (das. § 155 Abs. 2) 13. 98. 
Ausdehnung von Bestimmungen des Gesetzes, 
betr. die Maßnahmen zur Verhütung von Hoch- 
wassergefahren in der Provinz Schlesien, auf an- 
dere Wasserläufe in dieser Provinz durch Königliche 
Verordnung (G. v. 3. Juli 00 950) 00. 182. — 
desgl. des Gesetzes, betr. die Maßnahmen zur Ver- 
hütung von Hochwassergefahren in der Provinz 
Brandenburg usw., auf andere Wasserläufe in 
dieser Provinz (G. v. 4. Aug. 04 §5 39) 04. 206. 
Königlicher Genehmigung unterliegt das Sta- 
tut, einzelne Abänderungen desselben sowie die 
Auflösung der Genossenschaft zur Regelung der 
Vorflut und zur Abwässerreinigung im Emscher- 
gebiete (G. v. 14. Juli 04 §§ 23, 24) 04. 180. — 
desgl. des Verbandes zur Regelung der Vorflut, 
Entwässerung und Abwässerreinigung im Rawa- 
gebiete (G. v. 21. April 13 §§ 26, 28) 13. 246. — 
desgl. der Genossenschaft zur Regelung der Vorflut 
und der Abwässerreinigung im linksniederrheinischen 
Industriegebiete (G. v. 29. April 13 §§ 5, 33) 
13. 252. 
Königlicher Verordnung bleibt vorbehalten die 
Ausdehnung der Vorschriften des Handelsgesetz- 
buchs in bezug auf den Aufenthalt des Schiffes 
im Heimatshafen, Einschränkung derselben in bezug 
auf die Führung von Tagebüchern und die Beladung 
des Verdecks (G. v. 24. Sept. 99 Art. 7) 90. 304. 
Der König erteilt die Ermächtigung zur Geneh- 
migung der Ausgabe von Schuldverschreibun- 
zen auf den Inhaber (V. v. 16. Nov. 99 Art. 8) 
563. 
In welchem Falle ein Familienschluß * 
Genehmigung des Königs bedarf (Ausf. G 
B. G. B. Art. 3) 99. 180 
Die Genehmigung des Königs ist zur Ent- 
stehung einer rechtskräftigen Stiftung erforderlich 
V. v. 16. Nov. 99 Art. 4) 99. 562. — desgl. zu 
inderungen der Verfassung von Stiftungen in 
einigen Fällen (das. Art. 5) 99. 562. 
Die Genehmigung des Königs ist zur Ehelich- 
keitserklärung einzuholen, wenn es sich um die 
Annahme eines adeligen Namens handelt (V. v. 
16. Nov. 99 Art. 13) 99. 564. 
In welchen Fällen zu Schenkungen und 
Zuwendungen von Todes wegen die Genehmigung 
des Königs erforderlich ist (Ausf. G. z. B. G. B. 
Art. 6 § 1) 99. 181. — desgl. zum Erwerbe von 
Grundstücken durch juristische Personen, welche
	        
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