Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

K  18.

18.  das  Königliche  Gymnasium  zu  Danzig,
Städtische  Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Deutsch-Krone,

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Elbing,

Graudenz,
Marienburg,
Marienwerder,
Neustadt  i.  Westpr.,
Strasburg  i.  Westpr.,
Thorn.

Provinz  Brandenburg.

B.  Das  Askanische  Gymnasium  zu  Berlin,
Französische  Gymnasium  daselbst,
Friedrichs-Gymnasium  daselbst,
Friedrichs-Werdersche  Gymnasium  das.,
Friedrich-Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Humboldts-Gymnasium  daselbst,

Joachimsthal'sche  Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zum  grauen  Kloster  daselbst,

Köllnische  Gymnasium  daselbst,
Königstädtische  Gymnasium  daselbst,
Leibniz-Gymnasium  daselbst,
Luisenstädtische  Gymnasium  daselbst,
Sophien-Gymnasium  daselbst,
Wilhelms-Gymnasium  daselbst,
Gymnasium  zu  Brandenburg,
Ritter-Akademie  daselbst,

4.  das  Gymnasium  zu  Charlottenburg,

„  Eberswalde,

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Frankfurt  a.  d.  Oder,
Freienwalde  a.  d.  Oder,

„  Fürstenwalde,

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Guben,
Königsberg  i.  d.  Neumark,

„  Kottbus,

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Küstrin,

 

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53.  das  Gymnasium  zu  Landsberg  a.  d.  Warthe,

54.  "  »  „  Luckau,

55.  „  „  „Neu-Ruppin,
56.  "„  »  „Potsdam,
—  „  „  Prenzlau,
58.  "  „  „  Sorau,

59.  "  »  „  Spandau,
60.  „  »  „  Wittstock,
61.  „  Pädagogium  zu  Züllichau.

Provinz  Pommern.
62.  Das  Gymnasium  zu  Anklam,

63.  „  6„  „  Belgard,

64.  „  »  „Cöslin,

65.  „  »  „  Colberg,
5)66.  "„  „  „  Demmin,
67.  ,  »  „  Dramburg,
68.  "„  „  „  Greiffenberg,
69.  „  »  „  Greifswald,
*70.  „  „  „  Neustettin,
71.  „  Pädagogium  „  Putbus,

72.  „  Gymnasium  „Prritz,

73.  "  »  „  Stargard  i.  Pomm.,

74.  „  Marienstifts-Gymnasium  zu  Stettin,

 

 

*)  Die  Gymnafien  und  Progymnasien  an  Orten,
an  welchen  eine  zur  Ertheilung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse
  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigte  Realschule  bezw.  höhere  Bürgerschule
  mit  obligatorischem  Unterricht  im  Latein  nicht
sich  befindet,  sind  befugt,  derartige  Befähigungszeugnisse
  auch  ihren  von  der  Theilnahme  am  Unterricht  in
der  griechischen  Sprache  dispensirten  Schülern  zu
ertheilen,  insofern  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht
eingeführten  Ersatzunterricht  regelmäßig  theilgenommen
und  entweder  die  Sekunda  absolvirt  oder  nach  mindestens
  einjährigem  Besuche  derselben  auf  Grund  einer
besonderen  Prüfung  ein  Zeugniß  des  Lehrerkollegiums
über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums
  erhalten  haben.

Zur  Zeit  sind  dies  die  in  dem  Verzeichniß  mit
einem  "  bezeichneten  Gymnasien  und  Progymna-=sien
  (A.  a  und  B.  a).  .

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