Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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des Antrags zu treffen, und es wird sodann die zugestandene Auslieferung an dem 
der Verhaftung zunächst liegenden Grenzorke, an dem sich eine zur Uebernahme ge- 
eignete Behörde besfindet, vollzogen. 
Artikel V. 
st die Auslieferung von mehreren Staaten nachgesucht worden, so erfolgt 
dieselbe an den Staac, welcher das deßfallsige Ansuchen zuerst gestellt hat. 
Artikel VI. 
Die Kosten der Ergreifung und die des Unterhaltes des verhafteten Indivi- 
duums, wie der mit zu übergebenden Gegenstände werden dem auEliefernden Staate 
von dem Tage der Verhaftung an, in den Artikel I. 3. erwähnten Fällen aber 
vom Tage der Freisprechung oder beendigten Straf= oder Arresthaft an, bic ein- 
schießlich dem der Auêlieferung, unmittelbar nach erfolgter Uebersendung der Kosten: 
specisication an das um Auölieferung nachsuchende Gericht, durch letzteres erstattet. 
Artikel VII. 
Der Transport solcher, aus deutschen Bundeöstaaten oder auch aus anderen 
bändern au3zuliesernder Individuen wird in jenen Bundesstaaten, welche sie als 
Zwischengebiet berühren, unbehindert gestattet werden; übrigeno unterliegt diese 
Verbindlichkeit zur Dnchlestrung denselben Ausnahmen und Beschränkungen, wel- 
che in Artikel 1. Ziffer 1. bis 3. incl. für die Verpflichtung zur Auslieferung fest- 
gesett sind. 
Artikel VIII. 
Die Verhafteten und die mit zu übergebenden Gegenstände werden auf dem 
Wege nach dem Bundeöstaate, an welchen die Auslieferung erfolgt, eben so ver- 
pflegt und behandelt, und es wird in gleichem Maße hierfür Vergütung geleistet, 
wie diese für die eigenen Unterthanen in denjenigen Staaten vorgeschrieben ist, 
von welchen die Auolieferung vollzogen wird, oder durch welche der Tranzport 
führt 
Artikel IX. 
Von der ausliefernden Behörde ist ein Transportausweis auczufertigen und 
mit dem Verhafteten zu übergeben. Diejenigen Staaten, durch welche der Trans-= 
port führt, haben die auf ihrem Gebiete erwachsenen Kosten vorschußweise zu be- 
zahlen, dieselben auf dem Transportauêweise quittiren zu lassen, und so dem nächst- 
solgenden Staate in Anrechnung zu bringen, welcher letztere bei der Ausleferung 
an die requirirende Behörde durch diese den vollen Ersab erhält.
	        
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