Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

6. Verordnung, 
die Verzollung des ausländischen Syrups 
betreffend. 
Nachdem unter den Zollvereinsstaaten elne Verelnbarung über die Aussährung 
der Verabredungen wegen Vergollung des ausländischen Syrups getroffen worden ist, 
so wird demgemäh mit Serenissimi Höchlter Genehmigung verordnet, was folge: 
* 1. 
Der durch dle Regierungsverordnung vom 5. Jull 1853 (No. 14 der Geseß- 
lammlung, Jahrgang 1853) für den Zeitraum vom 1. Januar 1854 bis Ende 
August 1855 vorgeschrlebene Zollsaß von 1 Nrhte für den Cen#ner ausländischen 
Syrups beziebt sich auf gewöhnlichen Syrup, d. b. solchen, welcher nach dem Ergeb- 
niß der darüber von der Seeuerbehörde anzuordnenden Eemittelungen koepstallisirboren 
Zucker gar nicht oder nur in geringer Menge enthält. Der nicht unter diesen Saß 
sollende Syrup soll mit dem Eingangszolle von 4 Rehlc. süc den Centner belegt werden. 
42. 
Dlese Anordnung foll auf alle seit dem 1. Januar 1854 bewirkte Verzollun= 
gen zur Anwendung gebrocht werden. 
Grelz, den 4. Januar 1854. 
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregierung das. 
Oito. 
EILEI
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.