Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linie.
M. 13.
(Ausgegeben den 28. März 1854.)
30. Bekanntmachung,
die mit der Königlich Sächsischen Regierung wegen der in Criminal=
und Polizeiuntersuchungen erwachsenden Kosten abgeschlossene
Convention
betreffend.
Mite Serenissimi Höchster Genehmigung ist mit der Königlich Sächsischen
Regierung nach Inhalt der nachslehenden Erklärung vom 10. dleses Monacs, wel.
che gegen eine glelchlautende Erklärung der Königlich Sächsischen Minillerien der
auswärtigen Angelegenheiten und der Jusilz vom 18. dieses Monals ausgelauscht
wocden ist, eine Uebereinkunse wegen der In Ceiminal= und Pollzelunkersicchungen er-
wachsenden Kosten abgeschlossen worden, welche zur Nachachtung hlerdurch bekonnt
gemacht wird.
Grelz, den 23. März 1854.
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung daf.
Otto.
v. Gelbern: Crispenboert.
Erklärung.
Oie Königlich Sachsische und die Fürstlich Reußiische der älteren Liuse Regle-
rung sind mit elnonder übereingekommen, den Artikel 45 der unterm 22. October
1845 abgeschlossenen Convention über dle Leillung gegenseitiger Rechtshülse in Betreff
der in Criminal- und Polizeluntersuchungen erwachsenden Koslen dahin abzuändern:
Art. 1.
Wenn In Krasrechtlichen Uncersuchungen durch die Requlstlon elner Gerlchts.
bebörde deo elnen Staats an eine solche des andern bel lezterer baare Auslagen