Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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gedachte, wegen Leislung gegenseitlger Rechishülfe im Allgemeinen abgeschlossenen Con- 
ventcion. 
Greis, den 10. März 1854. 
Fürstl. Neuß. Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
v. Weldern Erispendors. 
31. Bekanntmachung, 
die über das Heimathörecht der freien Stadt Hamburg anher ergangenen 
Mittheilungen 
betressend. 
Im weltern Versolg der Bekanntmachung vom 30. November v. J., den 
Beiteict der sreien Stad: Hamburg zu der Convention wegen gegenleitiger Ueber- 
nahme der Auszuweisenden 1. d. Gotha den 15. Juli 1851 betrefsend, wird auf 
Grund der anher gemachten Mittheilungen Folgendes zur Nachachtung hlermit be- 
kannt gemache: 
1) Oas Lübeck und Hamburg gemeinschafellch angebörende Amt Bergedorf 
bleibt von dem Beitrltt zu der gedachten Convention für jetzt noch ausgeschlossen. 
2) Nach Jubols der Fürsllicher Landesregierung von dem Senak der seeien Stadt 
Hamburg mitgerheilten, Behuss der Regulirung der bezüglichen bürgerlichen Verhälcnisse 
ergangenen Verordnungen, werden dort Heimathscheine auf Verlongen erthellr 
an slädelsche Bürger (-,Grosibüraer, Kieinbürger und Schutzbürger"), on Land- 
bürger, aun Bürger des IAmtes Ritzebüctel, on Schutzverwandte der beiden Vor- 
llädre und der Londdistrikle, an Mll#glieder der Hambueg'schen iscaelitlschen Ge- 
melnden und an die im dortigen Staoksverbande befindlichen Kinder der sämme- 
lichen vorgenannten Hamburg'schen Staatsongehbeigen. 
3) Die Ausstellung der gedachten Heimathshelne steht bezlehungsweise der 
städtischen Poligeibehörde, den Patconalen der beiden Vorstädte Se. Georg und Pauli,
	        
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