Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

7. Negierungs-Verordnung, 
die Auszahlung der Pensionen verstorbener Pensionärs an deren 
Hinterlassene 
betressend. 
Zur Beseitigung vorkommender Ungewißhesten und Zweisel darüber, inwlewele 
die Penstonen verstorbener Pensionärs an deren Hinterlossene noch zur Ausgzahlung 
kommen, wird mit Serenissimi Höchster Genehmigung Hiermit verordner, doß wenn 
cin Beamier, oder eines Beamten Witewe, welche aus der allgemeinen Landescasse 
oder aus der Landessalariencasse eine Penson bezogen, mit Tod abgeht, diese von 
den binterlassenen Eiben nur bis zum Schluß des auf den Sterbemonat solgenden 
Monals beansprucht werden kann. 
Greiz, den 7. Jannar 1834. 
Fürstl. RNeuß. Plauische Landesregicrung vas. 
Otto. 
v. Geldern Crispendors.
	        
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