Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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leidet daßer diese Verordnung ebenso auf Groß. und Kleinhändler mie Waaren der 
seoglichen Arc, als ausf Fabrikanten und sonslige Verserelger derselben Anwendung. 
Bel von Auswärts bejogenen Kindersplelwoaren und für Kindec bestimmten 
Tusch= und Malerkosten wid erwartet, daß der Verkäuser, wenn ihre Färbungen 
als verdächilg und ungewöhnlich aussallen, die berrefsenden Waaten sosort von einem 
Sachve'ständigen chemisch uncersuchen und auf Ihre Unschädlichkeit prüfen lassen werde. 
4. 
Zuwiderhandlungen gegen dlese Verordnung sund nächst Consscotion und, soweie 
nölbig, Vernlcheung der betressenden Waaren, mie Rücksiche auf den Grod der Wer- 
schuldung, sowie ouf dle etwalge Rcksälligkeie der Contravensenten mit Geldbuße ble 
zu Einhundert Thalern zu ahnden. 
5. 
Die Pyscatspersonen hoben dorouf, daß obleen Vorschristen unverbrüchlich 
nachgegangen werde, ihr besonderes Augenmerk zu richten und zu dem Ende, sowelt 
thunlich sowohl auf Johrmärkten, als in den Werkslätten der Splelwactenversertiger 
und in den Handlungen, wo sich Wgaren gedachter Act besinden, von Zeit zu Zelt 
eine Unrersuchung in Beziehung auf das Verwenden glstiger Forben zu veranllalten, 
da nsthig, dos Einschreiten der Ortspollzelbebörden zu veransossen und dleses Gegen- 
standes in den Jahresberlchten mit zu gedenken. 
Gresg, den 23. Märg 1854. 
Fürstl. Reuß Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
v. Geldern, Grispendorl.
	        
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