— 116 —
leidet daßer diese Verordnung ebenso auf Groß. und Kleinhändler mie Waaren der
seoglichen Arc, als ausf Fabrikanten und sonslige Verserelger derselben Anwendung.
Bel von Auswärts bejogenen Kindersplelwoaren und für Kindec bestimmten
Tusch= und Malerkosten wid erwartet, daß der Verkäuser, wenn ihre Färbungen
als verdächilg und ungewöhnlich aussallen, die berrefsenden Waaten sosort von einem
Sachve'ständigen chemisch uncersuchen und auf Ihre Unschädlichkeit prüfen lassen werde.
4.
Zuwiderhandlungen gegen dlese Verordnung sund nächst Consscotion und, soweie
nölbig, Vernlcheung der betressenden Waaren, mie Rücksiche auf den Grod der Wer-
schuldung, sowie ouf dle etwalge Rcksälligkeie der Contravensenten mit Geldbuße ble
zu Einhundert Thalern zu ahnden.
5.
Die Pyscatspersonen hoben dorouf, daß obleen Vorschristen unverbrüchlich
nachgegangen werde, ihr besonderes Augenmerk zu richten und zu dem Ende, sowelt
thunlich sowohl auf Johrmärkten, als in den Werkslätten der Splelwactenversertiger
und in den Handlungen, wo sich Wgaren gedachter Act besinden, von Zeit zu Zelt
eine Unrersuchung in Beziehung auf das Verwenden glstiger Forben zu veranllalten,
da nsthig, dos Einschreiten der Ortspollzelbebörden zu veransossen und dleses Gegen-
standes in den Jahresberlchten mit zu gedenken.
Gresg, den 23. Märg 1854.
Fürstl. Reuß Plauische Landesregierung das.
Otto.
v. Geldern, Grispendorl.