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3) In bestimmten Faͤllen genleßen die Unterthanen der Verelnsstaaten gemaͤß den
Absaͤtzen 3 und 5 des Artikels 18 des benannten Verttages besondere Begünlligun-
gen, indem dieselben süc gewisse Geschäste von der Bezahlung einer Steuer besrei#t
werden, süc welche bei deren Ausübung in Oesterreich becicfe Uncerthanen un-
mittelhar oder mikkelbar eine Steuer zu entrichten haben.
Hiernach sind von der Enrcichtung jeder Abgabe besrele
a) sinslchan Fabrlkanten und Gewerbtreibende, welche blos süc dos von ihnen
betrlebene Geschaft Ankäuse machen
) —— Fabrikanten und Gewerbtreibende, sowie die ausschlleßlich
im Dienste Eines solchen Fobrikanten oder Gewerbtreibenden (nicht meb-
recer derselben) stebenden Reisenden, welche sür das von ihnen betriebene
Geschäst Beslellungen suchen und nicht Waaren selbst, sondern nur Muster
derselben bei sich führen.
Uncerthanen der Zollvereinsslaoten, welche das Frachigewerbe, die See, oder
Flußschisssohrt zwischen Ssterreichischen und vereinsländischen Plähen (niche
elwa zwischen zwei und mehreren Slerreichischen Plähen) betreiben.
Dle Begünstigungen litt. n. und l#. werden nur dann gewöhrt, wenn Legi-
timorlonen vorliegen, dah die Faobrikonten und Gewerbtrelbenden, welche selbst oder
durch ihre Handelsreisenden Ankäuse #machen oder Beslellungen suchen, die Berech-
tigung zu ihrem Geschästsberriebe in dem Staate, in welchem sie ihren Wohnsic
boben, durch Entrichtung der gesetlichen Abgaben erworben haben rc.
Insbesondere ist bel Fabrikanten, Gewerbereibenden und den in deren Dlenst
slependen Hondelöreisenden aus dem Zollvereine darauf zu sehen, doh dieselben nach
4.ddes Gesetzes vom 3. November 1852 nur bel Kaufleuten, Fobrlkanten und
Gewerberelbenden und nicht bei Privacen Beslellungen suchen.
ann die Legieimotion zum abgabensreien Betriebe einem Fabrikamen oder
Gewerbecelbenden nur für sein eigenes (eschäfe, dem Handelereilenden nur für dos
Elne Haus, in dessen Diensten er steht, erkheilt werden; im andern Falle ist Steuer
Ju encrichten oder wegen des elwa ohne Bewilligung geschebenen Betriebes Stcose
Ju verhängen.
4) Die Angehörigen der Vereinsstocten werden im Sinne des vlerken Abschnittes
des §. 18 des benannten Vertrages auf den öterreschischen Messen und Märkten ganz
gleich mit den öslerreichischen Unterkhanen behandest. Sowelt eine solche Gleichbeie
namentlich hinsichrlich der Standgelder und äbulicher Lokolgebühren gegenwäctig noch
ncht besleben sollte, ist dieselbe vollkommen heczustellen.
iehtagsmärkte dürsen nur die Ortsbewohner und die benachbarten Handels, und
Gewerbsleuke mit erlaubten Wooren besucken. Unter die benachbarten Handels, und
Gewerbtreibenden werden jene aus den angrenzenden Grenzbezirken der Vereinsllaacen
zu 8 sein.
Aus Wockenmärkten dürsen weder Krämer noch Handwerker aus sremden Orten
zum Verkause ihrer Waaren oder Exzeugnisse erscheinen, wenn niche dle Markt. Prlol-
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