Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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3) In bestimmten Faͤllen genleßen die Unterthanen der Verelnsstaaten gemaͤß den 
Absaͤtzen 3 und 5 des Artikels 18 des benannten Verttages besondere Begünlligun- 
gen, indem dieselben süc gewisse Geschäste von der Bezahlung einer Steuer besrei#t 
werden, süc welche bei deren Ausübung in Oesterreich becicfe Uncerthanen un- 
mittelhar oder mikkelbar eine Steuer zu entrichten haben. 
Hiernach sind von der Enrcichtung jeder Abgabe besrele 
a) sinslchan Fabrlkanten und Gewerbtreibende, welche blos süc dos von ihnen 
betrlebene Geschaft Ankäuse machen 
) —— Fabrikanten und Gewerbtreibende, sowie die ausschlleßlich 
im Dienste Eines solchen Fobrikanten oder Gewerbtreibenden (nicht meb- 
recer derselben) stebenden Reisenden, welche sür das von ihnen betriebene 
Geschäst Beslellungen suchen und nicht Waaren selbst, sondern nur Muster 
derselben bei sich führen. 
Uncerthanen der Zollvereinsslaoten, welche das Frachigewerbe, die See, oder 
Flußschisssohrt zwischen Ssterreichischen und vereinsländischen Plähen (niche 
elwa zwischen zwei und mehreren Slerreichischen Plähen) betreiben. 
Dle Begünstigungen litt. n. und l#. werden nur dann gewöhrt, wenn Legi- 
timorlonen vorliegen, dah die Faobrikonten und Gewerbtrelbenden, welche selbst oder 
durch ihre Handelsreisenden Ankäuse #machen oder Beslellungen suchen, die Berech- 
tigung zu ihrem Geschästsberriebe in dem Staate, in welchem sie ihren Wohnsic 
boben, durch Entrichtung der gesetlichen Abgaben erworben haben rc. 
Insbesondere ist bel Fabrikanten, Gewerbereibenden und den in deren Dlenst 
slependen Hondelöreisenden aus dem Zollvereine darauf zu sehen, doh dieselben nach 
4.ddes Gesetzes vom 3. November 1852 nur bel Kaufleuten, Fobrlkanten und 
Gewerberelbenden und nicht bei Privacen Beslellungen suchen. 
ann die Legieimotion zum abgabensreien Betriebe einem Fabrikamen oder 
Gewerbecelbenden nur für sein eigenes (eschäfe, dem Handelereilenden nur für dos 
Elne Haus, in dessen Diensten er steht, erkheilt werden; im andern Falle ist Steuer 
Ju encrichten oder wegen des elwa ohne Bewilligung geschebenen Betriebes Stcose 
Ju verhängen. 
4) Die Angehörigen der Vereinsstocten werden im Sinne des vlerken Abschnittes 
des §. 18 des benannten Vertrages auf den öterreschischen Messen und Märkten ganz 
gleich mit den öslerreichischen Unterkhanen behandest. Sowelt eine solche Gleichbeie 
namentlich hinsichrlich der Standgelder und äbulicher Lokolgebühren gegenwäctig noch 
ncht besleben sollte, ist dieselbe vollkommen heczustellen. 
iehtagsmärkte dürsen nur die Ortsbewohner und die benachbarten Handels, und 
Gewerbsleuke mit erlaubten Wooren besucken. Unter die benachbarten Handels, und 
Gewerbtreibenden werden jene aus den angrenzenden Grenzbezirken der Vereinsllaacen 
zu 8 sein. 
Aus Wockenmärkten dürsen weder Krämer noch Handwerker aus sremden Orten 
zum Verkause ihrer Waaren oder Exzeugnisse erscheinen, wenn niche dle Markt. Prlol- 
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