Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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leglen elnen erweiterten Umsong dieser Märkte ausdrücklich zugestehen. Nur hinsicht- 
lich der Landbäcker, bezüglich des von ihnen erzeugten Bootes, besteht eine Ausnahme. 
In diesem Umfange und mie dieser Ausnahme werden doher ouch die Krämer 
und Handeloleute des Zollvereins von dem Besuche der Wochenmärkie ausgeschlossen 
bleiben 2c. 2c. 
37. Bekanntmachung, 
die Lösungsgelder und Verschreibungsgebühren für die Sibe in hiesiger 
Marrkirche betreffend. 
Um dem Mangel sest bestimmter Säte der Lösungsgelder und Verschreibungs- 
gebühren für die Siße in der biesigen Psorrkirche abzuhelsen, ist ein zur Julleuction 
des Kirchkallenvorslehers dienendes Regulaliv zur Erhebung der gedachten Gelder ent- 
worsen worden und wird dasselbe zur Nachachtung der Parochialen nachstehend hiermit 
bekanne gemacht. 
Greiz, den 24. März 1834. 
Fürstl. Rcuß. Plauisches Consistorium daf. 
Ottlo. 
o. Geldern: Erlependors. 
Negulativ 
zur Erhebung der Lösungsgelder und Verschreibungsgebühren für die 
zu lösenden und zu verschreibenden Sitze in hiesiger Pfarrkirche. 
I. Lsungegelder. 
An Lölungegeld ist zu erheben 
1) suͤr elnen Sih in der vordern Hälste des Schiffs bis zum Quergang: der 
Betrag von 20 Sge. 
2) 1or einen Sih in der bintern Hälfte vom Quergang bis unker dos Orgelchor 
5 Sg..
	        
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