Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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39. Bekanntmachung, 
die über das Heimathrecht im Großherzogthum Baden anher ergan- 
genen Mittheilungen 
betreffend. 
Im weitern Ve'folg der Bekanntmachung vom 15. März 1854 (Nr. 13. der 
Gesetz Sammlung S. 141) den Beltrict des Großherzogrhums Baden zu der Con- 
vention wegen gegenseltiger Uebernohme der Auszuweisenden d. d. Gotha den 15. 
Juili 1851 berreffend, wird auf Grund der anher gemachten Miteheilungen Fol- 
gendes zur Nachachtung bekanne gemacht: 
1. Das Seaatsbürgerrecht wird erlangt 
#a) duich Verhetrathung einer Ausländerin mie einem Inländer; 
b) durch Eingeborenhelt; 
c) durch Einzugsbriese. Als solcher gile elne Landesberrliche Dienstsignakur, 
ein Beschluß der berreffenden Kreisregierung, in gewlssen Fällen des Mi- 
nssteriums des Innern. 
Der Einzugsbrief gewährt dem Fremden nur ein bedingtes Recht zur Staats- 
bürgerschaft, dessen Besitz und Gebrauch aber nochmals erst auf ihn übergeht, wenn 
er seln Staatsbürgerrecht im Auslande aufgiebt uod seine Wohnung im Lande 
aufschlége. 
2. Verloren geht das Staaksbürgerreche 
a) durch Aussage, 
b) durch Eneschlogung; dohln wird gerechnet: die Annahme elnes auswär- 
btigen Staatsbürgerreches, die Heirath ins Ausland ohne vorherige Sicher- 
Kellung des Heimaths#echts süc die Ehe, die ausländische Erschleichung 
der Trauung einer im Inland verweigerten Ehe, bebarcliche Landflüchtigkel#c 
und wissentlich unbesolge gelassener Heimruf der Obrigkelt. 
3. Zu Ausstellung von Heimathscheinen sind die Gemeinden befuge. 
Die Helmatrhsschelne müssen von dem Bücgermeister und zwei Gemeinderatbs= 
mitgliedern unterschrieben und vom Bezirks= (Scadt= oder Ober-) Amte beglaubige 
sein.
	        
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