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41. Bekanntmachung,
den Gewerbsbetrieb der zollvereinsländischen und Oesterreichischen Han-
dels= und Marktreisenden im Großherzogthum Oldenburg
betreffend.
Nach Inhalt der von dem Großherzoglich Oldenburglschen Staatsministerium
anher mitgetheilten Verordnungen fuͤr das Herzogthum Oldenbuts und fuͤr das Fuͤr-
slenthum Birkenseld ist Anordnung getroffen worden, daß die im Artikel 18 des
Wertroges vom 4. April 1853, betcefsend die Foctdauer und Erweitetung des Zoll-
und Handelsvereins, (Gesetzsammlung 1853, S. 2413) und im Atrtikel 18 des
Preußisch-Oeslerreichischen Handels= und Zellvertrags vom 10. Februar 1853 (Ges.
Somml. 1853, S. 258) geeroffenen Verabredungen in beiden Landestheilen gleich-
mäßig, sedoch mit folgender Maaigobe zur Aussührung gelongen.
ie im deitten Alinen des Art. 18 bezeichneten Fabrikanten, Gewerbtreibenden
oder Reisenden haben Behuss der abgabefrelen Becreibung lhres Geschästes oder
Gewerbes
a) im Herzogehum Oldenburg durch eine Bescheinigung ihrer Helmachsbehörde,
doß sie zu dem Betrieb des fraglichen Gewerbes berechtige seien;
D) s Fuͤrstenthum Birkenfeld durch eine Bescheinigung der Heimathsbehoͤrde,
si sie suͤe ihr betriebenes Gewerbe im Inland die gesetzlich bestehenden
Sier zu entrichten haben,
vor Beginn des Gewerbeberriebs, bei den Oldenburgischen Behörden und zwar im
Herzogehum Oldenburg bei den berreffenden Aemtern und den Stademogistraten zu
Oldendurg und Jever, im Fürslenchum Blrkenseld bel den Aemtern sich zu leglrimiren
und von diesen Bebhrden Legicimationsscheine ausssellen zu lassen.
Solches wird zur Nachachtung hiermit bekonnt gemacht.
Grell, den 17. Mai 1854.
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregierung das.
Otto.
v. Geldern= Erispemderf.