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42. Bekanntmachung,
die Annahme und Befoͤrderung der Kinder bei den Posten
betreffend.
Nachdem dle von der Fuͤrsllich Thurn. und Taxlschen Possverwaltung bei den
Staatoregierungen ihres Bezirks beantragten Bestimmungen wegen Annahme und
Besörderung der Kinder bei den Poslen allseirlg und auch für das hlesige Fürsten-
ebum von Uns genehmige worden sind, so werden dieselben in Rochstehendem mie
dem Bemerken, daß ste vom 1. Junl d. J. an zur Anwendung kommen werden,
blerdurch zur Nachachtung bekonat gemache.
Grel), den 18. Mai 1354.
Fürstl. Neuß-Planische Landesregierung das.
Otto.
v. Gelden, Erispendorf.
Bestimmungen,
dle Annahme und Beförderung der Kinder bei den Posten betreffend.
*ie
Dle Beskederung von Kindern unter 4 Johren mit den Foheposten ist unker
der Bedingung, doß sich dieselben in Begleitung und unter der Obtur erwachsener
Personen befinden, gestatter:
a) unbedingt, wenn diesenlgen Personen, unter deren Obhur sie reisen, mit
ibnen einen Raum im Wogen einnehmen, in welchem ste von anderen Rei-
senden vllig getrennt sind;
b) wena dieses nicht der Fall ist, nur bedinge, und sosern als andere Milt-
reisende, welche lhren Platz in demselben Rauc#e mit den Kindern haben,
gegen die Mitsahre der lehtern keinen gegründeten Einspruch erbeben.
+. 2.
Wollen daher blejenigen Personen, welche Klnder unker 4 Jabren begleiten,
elne besondere Wagenabthellung niche bezahlen, sondern in demselben Raum wle die