Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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De oder dos Herkommen ein Tag sestgesetzt it, hac die Gemeindebehörde 
e Justi stelle, welcher die Gecrichtsbarkeit in Gemeindesachen zusteht — auf 
ane oder nach An hoͤrung der Gemeinde denselben und zugleich die Stunde des 
jedenmaligen Anfangs ein für allemal zu bestimmen, und diese Bestimmung in ge- 
elgneter Weise zu versfsenclichen. 
An diesem Gemeindetage ist w#ertnnet die Rechnung von dem verflossenen Jabre 
der Gemeinde voczulegen; daher ist der Tog so zu besiimmen, daß er einige Zelt 
nach dem Schlusse des Niechigsnaheen solgt. 
. 5. 
Besondere Gemeindeversammlungen. 
Außerdem sind dle Gemeinden, so ost es zu Berathung und Ecledigung von 
Gemelldeangelegenheiten ersorderlich ist, durch den Octsrichter oder Schuljen, oder, 
wenn derselbe abwesend oder durch Krankhelt verhindect ist, durch den, von ihm 
daju zu beauftragenden ältesten Schöppen, Geschwornen oder Vierman zusommen zu 
etufen. 
Die Art, wie die Zusammenberufung zu gescheben hat, richtet sich nach der 
Dorsordnung, oder in deren Ermongelung, nach dem Herkommen. Wo es on el- 
ner solchen sehlt, oder die beslehende Einricheung ungenngend erscheimt, hat die Ge- 
meindebehörde angemessene Anordnung zu tressen, und solche in geeigneter Weise zu 
—— en 
dem Ortsrichter (Schulzen) oder dem von demselben zu beauftragenden 
altesten — Geschwornen oder Viermann, ist kein Gemeindeglied, und noch 
weniger elne nicht zur Gemeinde gebörlge Privatperson, zur Zusammenberufung el- 
ner Gemelndeversammlung berechtige; vielmehe der, welcher elne solche Zusammen- 
berusung untecnimme, angemessen zu bestrase 
ine solche ungesegliche Vasammina seon- sich, auf Aussorderung des Orts. 
rchters (Schulzen), oder jeder andern obrigkeitlichen Person, sesort aufzulösen; un- 
serlähe sie dies, so sind die Tbeilnehmer zur Verantwortung und Strofe zu Flehen. 
Halten dle Gemeindeglieder eine Versammlung der Gemeinde sür nothwendig, 
(o haben lie sich dieserbalb an den Ortsricheer (Schulzen) zu wenden; verweigert 
derselbe die Zusammenberusung, so steht den Antrogslellern frei, dieserhalb bei der 
Gemeiwoebeßerde Beschwerde zu führen, welche nach Besinden das Geelgneke zu ver- 
sützen 
6. 
Erscheinen bel den Gemeinde versammlungen. 
:. Sowohl bel den jährlichen als bei den besonderen Gemelndeversammlungen ist 
jede- stimmberecheigte Gemelndeglied zum betsdulichen Erlcheinen verpflichtet; die Be-
	        
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