Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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vollmaͤchtigung eines Andern zur Stimmsührung in den n 
it — mit Ausnahme der stimmberechrigten Rictergüter (§. 2.) — 
Ebescauen sind durch ihre Ehemänner, Minderjährige durch 6% Boalhtoder 
zu vertreten 
Die Gemeinde ist berechtigt, die tenschudii. Außenblelbenden mit elner Buhe 
zur Gemesudecasse zu belegen, deren Höhe sich nach der Dorsordnung, oder in Er- 
mongelung einer solchen, nach dem # ekommen richtet, oder, wo es auch an let- 
keim seble, durch Gemeinbeschlus mit Genehmigung der Gemeindebehörde, sestzusetzen 
it. Auch sind dle Außenbleidenden unbedingt an die Beschlüsse der Anwesenden ge- 
banden. 
Den zur Stimmsührung in Gemeindzaneelegemheten berecheigten Ritterguts- 
besitern bleibt es zwar anheimgegeben, ob sie den Versommlungen, sei es in Per- 
son oder durch einen Bevollmächtigten, beiwohnen wollen, oder nicht; doch sind sie 
im letztern Falle nicht berechtigt, aus dem Grunde ihrer Nichenhni gegen die 
gefaßten Beschluͤsse Einwendungen zu machen. 
. 7. 
Eroͤffnung der Gemeindeversammlungen. 
erbandlung. 
Der Begiun der Gemeindeverlammlung Ist durch ein angemessenes Zeichen — 
Läuten einer Glocke, Hornblosen und dergleichen — zu verlaucharen; die Arr bleses 
Zeichens ist durch Oemeindebeschluh mit Genehmigung der Bebörde kes)zuselen. Ist 
dieses Zelchen gegeben, und darauf eine Viertelstunde verflossen, so koͤnnen die Ver- 
bandlungen eroͤffnet und guͤltige Beschluͤsse gesaßt werden, wenn auch nur eine Min- 
derzahl der Gemeindeglieder anwesend i 
Soll jedoch über die Aufnahme eines Kopltals oder über Veräuherung eines 
Gemeindegtundsiücks Belchluß gesaße werden, so i#st die Anwesenheit von wenig- 
stens zwei Deittbeilen der slimmberechtigten Gemeindeglieder ersorderlich; wird die 
Verlammlung nickt auf diese Weise vollzählig, so ### eine anderweite Gemeindever= 
sammlung anzuberaumen. Kommen jedoch auch bei dieser niche volle zwei Deitthelle 
der stimmberechtigten Gemeindeglieder zusommen, so isl dann ouch die erschlenens 
Minder hl berechrige, durch Seimmenmehrheit rechtsgultige, sür die gonze Gemelnde 
verbindliche Beschlüsse zu sossen. 
ierbei sowohl, als in allen andern Fällen, wo ein Gemeindebeschluß nach 
Sunmennebedn zu sassen ist, bat 
er Bauetgutsbesiher drei Stimmen, 
— Feldbäusler zwei Selmmen, 
jeder Kleinhäusler eine Seimme. 
Besit mehrerer Gücer, Feldhäuser oder Kleinhäuser berechtige aber nicht zu 
e Soimmsüheung; dosselbe gilt von dem Falle, wenn der Besier elnes
	        
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