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Bauergutes dabel auch ein Feld- oder Kleinhaus, oder ein Felbhaͤusser ausierdem
auch noch ein Klelnhaus besiht.
g. 8.
Ordnung in den Gemeindeversammlungen.
Der Ortörlchter leitet dle Verhandlungen, und har auf die Ordnung in den-
selben zu sehen. Oednungswldrigkeiten und ungebührliches Benehmen können von
der Gemeinde mit Geldbußen bis zum Betrage von 10 Sgr. zur Gemelndecosse
belegt werden; auch ist der, die Verhandlungen kiende Onnktiatur (Schotze) er ·
mächelge und verpflichter, Gemeindeglieder, wesche die Ruhe und Ordnung in der
Verlammlung ren, und davon, auf ernstliche 1eatnung, niche ablossen, ous der
WVersammlung zu weisen.
Der, on welchen diese Weisung ergeßt, bot die Versommlung sosort zu ver-
lossen; thur er dies niche, so istt er bei der Gemeindebeßörde zur Anzelge zu brin-
gen, und von derselben, nach Befinden mit ongemessener Geld= oder Gesängnißltcase
zu belegen.
Injurien und gröbere Vergehungen in den Gemeindeversammkungen sind bel
der Gemeindebehörde anzuzeigen und von derselben zu besteasen; auch kann die Ge-
meindebehörde diejenigen, welche sich in den Versaommlungen wiederbolte Ordnungs-
widrigkeilen oder gröbere Verslöße zu Schulden kommen lassen, auf bestmmte Zett,
und im Rückfall selbst auf immer von den Gemeindeversammlungen auoschließen.
K. 9.
Haltung von Gemeindebüchern.
Bel jeder Gemeinde ist eln Gemelndebuch zu halsten, worin die auf den Ge-
meindeversammlungen gefahten Beschlüsse kürglich nieder zuschreiben, und von dem
Worsibenden und wenigstens zwei der anwesenden Gemelndeglleder zu unterzelchnen
sind.
C. 10.
Abgabe von Erklärungen über dle gesaßten
Gemelndebeschlüsse.
Ist über einen Gemeindebeschluß eine Erklärung on die Behörde abzugeben,
so geschiehe guce gültiger Weise:
a) bei elnsachen Fragen — 3. B. bei Ausnahme-, Heimaths-, Hausbau-,
Aimenwensegunge- und ähnlichen Angelegenhelten — inglelchen bel allen
Gemeindeverwaltungslachen von geringer oder nur vorübergebender Be-
deutung, und überhaupt da, wo es sich nicht um Uebernohme einer neuen,
nochwirlenden Verbindlichkeic oder um Encäußerung eines Rechts handele,
durch den Ortrichter (Schulzen) oder dessen Seellverkreter,