Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

9. Regierungs- Verordnung, 
einige erläuternde und ergänzende Bestimmungen rücksichtlich des bei 
Trauungen zu beobachtenden Verfahrens 
bekreffend. 
Bel Anwendung der beskehenden geseklichen Worschristen über die Erfordernisse, 
welchen Verlobte Bebuss ihrer Trauung im biesigen Lande zu entsprechen haben, sind 
namenislch ausländischen Behörden gegenuber manche Zweisel und Ungewißheicen ent- 
standen, zu deren Beseicigung mit höchster andecherrlicher Genehmigung hierdurch 
Folgendes verordnet und bekannt gemacht wird 
Da die Vorschilft, nach welcher in .moͤsiheit der Verordnung vom 28. Sep- 
tember 1825 ausländischen Mannspersonen, welche sich im biesigen Laude trauen las- 
sen wollen, nach Besinden die vorgängige Beibriugung einer Ausnahmezusicherung 
fuͤc ihre kuͤnftige Frau und die mit ibr elwa erzeugten Kinder obliegt, den Scaaten 
gegenüber, welche der Convention über die Aufnahme Auszuweisender vom 15. Juli 
1854 beigetreten sind, — also bezüglich sämmtlicher deutscher Staaten mie Peiutzer 
Ausnahme des Koiserthums Oesterresch, des Großherzogthums Baden, des Herzog 
thums Holstein, des Großherzogthums Luremburg, des “ Liechtenstein 00 
der frelen Stadt Lübeck — in Anbetracht der im & 3 und § 4 des gedachten 
Vercrags enthaltenen Bestimmungen ihre Bedeutung nieren bar, so soll dieselbe 
känftig nur noch in Ansepung der Untertbanen solcher Staaten, wolche sich der scag · 
lichen Convention nicht angeschlossen haben, Anwendung finden, außerdem aber gäng- 
lich außer Krast treten. 
2 . 
Weil ferner, nach auher ergangenen Mittheilungen, zu Ausstellung von Trau- 
Erlaubuihscheinen 
a. im ##tzeeiße Sochsen nicht die Heimach-, sondern dle Wohnorts-= 
Behörden, 
D. Im Großherzogthume Sachsen-Weimar ble dorelgen Bürgermeister (Ge- 
melndevorstände 
sür zuständlg geachtet werden, so sollen derartlge Zeugnisse, welche Unterthanen der 
genannten Staaten zum Vehuse ihrer Trouung in hieligem Lande beibringen, auch 
bler dle nämliche Güleigkeit und Wirksamkeit haben, welche sonst, nach Maaßgabe 
der Verordnung vom 7. November 1851, die Trauung von ausländischen Manas- 
personen becreffend, nur den betcesfenden Bescheinigungen der Heimarhsbehörden bel- 
zumessen
	        
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