Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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· 6. 13. 
Elnfübrung elner besondern Gemeindeverwaltung in Orten, 
wo sch das Bedürfulß dagu fühlbor macht. 
Sollie n der einen oder der andern Oerschaft die Verwaltung der Gemeinde- 
ongelegenbeilen, wie sie durch die Regierungsverordnung über die Nichter- und 
Schulzenpfliche vom 10. Februar 1820 82 7. geordnet ist, nach den örtlichen Ver- 
bälenissen als ungenügend zeigen, und eine Trennung dieser Verwalcung von den 
übrigen Obliegenhelten des Ortérichters nötbig oder wünschenswerth erscheinen, so 
kann auch dasir eln besonderer Gemelndevor leher ongestelle werden. Doch ist dazn 
sedesmal die besondere Genehmigung Unserer Landesregierung erforderlich, welche 
nach deren Ermessen auch versage werden kann. 
. 14. 
Antrag darauf. 
Wünscht elne Gemeinde eine solche Veränderung, so hac sie ihren dlesfallsigen 
Antrag bel der Gemeindebehörde zu stellen; zu Stellung eines solchen Antcags ist 
jedoch dle Zustimmung von zwei Drirttheilen der stimmbecechrigeen Gemeindeglieder 
ersorderlich. 
Die Gemeindebehdrde hat zufoͤrderst zu ermitteln, ob dien Ersorderniß vor- 
banden ist, und im entgegengeseczten Falle den Antcag einsach abzuweisen. 
Erqiebe es sich, daß wieklich zwei Drittheile der ber n die beabsich. 
tigte Aenderung wünschen, so bor die Bebörde serner zu erwägen, ob diesem Wun- 
sche nach den rtlichen Verhälenissen vielleicht erbebliche Bedenken entgegenstehen, 
und solchen Falles Berlcht an Unsere Landesregierung zu erstatten. 
. 15. 
Weiteres Versahren. 
Geben der Gemelndebehörde kelme Bedenken bel, oder sindee Unsere Landes- 
regierung dleselben unerheblich, so bar die Gemeindebehörde zusörderst eine gätliche 
Vercinigung in der Gemoende über dle zu treffende neue Einrichtung zu versuchen; 
blerbei, sowie überhaupt bel dem gonsen Versobren finden die Vorschristen##des Ge- 
setzes uͤber Gossherigeuhem und Gemelndelosten vom 5. Januar dleles Jahres 
. 18. No. 3, 8, 9 1 Anwendung 
6 —— mi snamenihih auf folgende Sa#en zu richten: 
2 Wahl des Gemelndevorstehers 
rin- 2 Harauf zu (½0% r dabei jede Classe der Ortseinwohner, und zwar 
thunlichst nach dem Verhällniß ihrer Mitleidenheit bel den Gemelndelasten vercreten 
el. 
2) Die Dauer seiner Amtsfuͤhrung.
	        
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