Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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Dleselbe muß auf bestimmée Jahre seslgesetzt, jedoch darouf gesehen werden, daß 
nicht ein zu haͤufiger, der Geschäftssuͤhrung steis nachthelliger Wechsel elnttete. 
Die, dem Gemeindevorsteher suͤr seine Dienstsuͤhrung etwa aus Ge- 
meindemen leistende Verantung. 
e Beilordnung eines Gehuͤlfen ( Hetbirgen), wenn solche nach dem 
zellichen Vorhumt nothwenbig oder nuthlich ersche 
Uebrigens bleibt bei jeder Wahl eines Cemenkdeoersehers die obrlgkeltliche 
Beslätigung durch dle Gemeindebehörde, welcher steté von der Wohl Anzeige gu 
mochen ilt, vorbeholten; diese Bellätigung kann nach Ermessen der Behörde auch 
versage werden, in welchem Falle dann eine anderweite Wahl vorzunehmen ist. 
ind die Verhandlungen über die zu (reffende neue Einrichtung geschlossen, 
so ist dos Ergebniß unter Beisügung der Akten Unserer bandereglerung bericht- 
lich vorzulragen, welche über die Genehmigung Beschluß u sassen hat. Findet 
Unsere Londesreglerung dabel Modisicarlonen nöchig, so wird sie solches der Ge- 
meindebebörde reseriptlich erössnen, domit dieselbe die Gemelnde darüber mie lbrer 
Erklaͤcung vernehmen kann. 
Findet in der Gemeinde uͤber die, Behufs der neuen Einrichtung sestzusentzen- 
den Punkte keine, oder keine vollständige Wereinbarung statt, so ist Unsete Lan- 
desregierung ermächeigt, die unerledigten Punkte, wenn sie solches der Sachlage an- 
gemessen finder, durch eigne Beschluhnahme seslgustellen. 
Wird die neue Eiarichtung genehmigt, so ist dleselbe, ihrem wesentlichen In- 
balte nach, von Unserer Landesregierung durch dle Gesehsammlang zur öffenrlichen 
Kunde zu beingen. 
Verbältniß hailscheg, dem rrz: (Schulzen) und dem 
Gemeloadevorsteher. 
Komme In elner Oreschose eine Abänderung der Gemeindeverwaltung in der 
oben bezeichneten Weise zur Aussührung, so ist rücksichtlich des Geschäftekrelses des 
Orerichters (PSchulzen) und des Gemeindevorstehers Folgendes zu beobochten. 
a) Die in dee Richter und Schulzenpflicht aufgesührten Obliegenheiten rück- 
sichtlich der Handhabung der öffentlichen Sicherheit (F. 1.), der Einnahme der Lon- 
des-, Cameral- und geundherrlichen Abgaben und Gesälle (§. 2.), der Lehnesälle, 
Vormundschasten und Teslamente (§. 3.), der Einquartirung, Spamung und Lie- 
serung (6. 4.), der Londes, und Piivargänge, Fohrten, Treben und Fußsteige (§. 6.), 
der Bekannemachung und Aufbewahrung di- elet ((. ö.) gehören ausschllehlich zu 
dem Geschästokreise des Ortstichkers (Schulz 
Auch verslehr es sich von selbst, an. ver. Orksrichter (Schulge) in allen, zu 
selner amiichen Thaͤtigkelt gehoͤrlgen Angelegenbeiten zu Zusammenberufung der Ge. 
meinde berechtige, und lettere zur Folgeleistung verpflichter ist.
	        
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