Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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) Dagegen fallen die . 7. beseichneten Werrichtungen In Gemeindeangelegen- 
eiren, sewie die in gegenwärtiger Verordnung §. 2. 4. 5. B. 0. 10. 11. und 42. 
geschneken edenmäsigen Verrichtungen dem Gemeindevorsleher anhelm. 
Jedoch blelbt der Ortsrichter (Schulze) in seiner Eigenschost als obrigkeltliche 
Person, sortdauernd eben so berechrigt, als verpflichter, in den Gemeindeversammlun- 
gen auf Ordnung zu sehen, verkommende Zuwlderhandlungen und Ungebührnisse zur 
Anzjeige zu bringen, und unberechulgte Versommlungen zur Auflösung auszufordern. 
) Wos die Verrschtungen in Bezug auf Landstcaßien und Dorswege, Brun- 
nen und Wasserleitungen, Beücken und Seege betciffe, so geboren solche, so weit sie 
sich auf Landstrosten beziehen, dem Ortsiichter, dinsichtlich der Gemelnde-Wege, 
Brunnen, Wosserleilungen, Biücken und Stege ober dem Gemeindevorlleher. 
Orksrichter ist jedoch verpflichtet, dorauf zu sehen, daß der Gemeindevor- 
sleber seinen dlessollsigen Obliegenheiten gehörig nachkomme. 
. 17. 
Einsetzung von #ree, Ansschüffe#. 
Sollte bel größern und volksreichen Ortschoften, in welchen dle Versommlung 
der gonzen Gemeinde stees mie mannichsachen Schwiciigkeiten verbunden I#. der 
Wunsch sich bervorthun, die Besugniß jur Beschlulinohme in Gemeindeongelegenhei- 
ken zur Erleichterung des Geschäftsgangs einem Ausschusse zu übertragen, so kann 
aus Anttag der Gemeinde, nach Ermessen und mit Genehmigung Unserer Landes- 
regierung eine ncsprechend- Einrichtung gettoffen werden. 
Dabei ist im Wesentlichen das G#. 14. und 15. vorgeschriebene Versabren ein- 
zuhalten, * besonders Folgendes zu beobachten: 
a) Dn ahl der Aueschußmitglieder muß in richtigem Verhältniß zu der Ge- 
sammt jahl stimmberechelgten Gemeindeglieder sleben, und dabei jede Classe der 
reseinwohner genögend verkreken seln. 
.) Bei Bestimmung der Zahl der Aueschuhmirglieker aus jeder Classe ist das 
Verhältaiß rhunlichst zu berschsichtigen, in welchem dieselbe bei Tragung der Gemeinde- 
losten zur Mieleidenheit gezegen wird 
Der Ortsrlchter (Schulje) ist Koost seines Amtes überall bleibendes Mi#tglied 
des ceeindelch, 
die Anordnung zu treffen, doß jeres Jahr ein gewisser Theil der 
Nooschufmunglider austritr, und durch Neuwah! ersebt wied; die ersolgten Neuwahlen 
sind jeder zeit der Gemeindebehörde durch den Ortsrlchter (Scholzen) anzuzeige 
Die nach der bestimmten Reibesolge oubtretenden Ausschuimitgleeder d wleder 
waͤhlbar. 
- 4) In der Regel ist die Beschlußnahme uͤber Darlehnsausnahme und Grundstiuͤcks- 
verqaͤußerungen der ganzen Gemeine vor zubehalten; *-v konn da, wo die örtlichen Ver-
	        
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