Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

3. 
Daß dle in den Jahren der Reservepflicht slehenden Mannspersonen einer be- 
sonderen Erlaubulß zu ihrer Werbeirathung nicht bedürsen, unterliege nach 
des Gesees vom 31. December 1843, die Erfüllung der Militärpfliche betreffend, 
keinem Zweisel; es missen dieselben jedoch, bevor zu ihrer Trauung geschricten wer- 
den dars, zuvorderst ein Zeugnist der Fürstlichen Reefrungebehire darüber, daß 
ihter Verheicothung ein Hluderniß nicht entgegenstehe, beibeingen 
Hiernach haben sich Alle, die es angehr, inebesondere aber sämmülche Psatrer 
des Landes gebuͤhrend zu achten 
Grelz, den 11. i-e 1854. 
Fürstl. Reuß · Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
v. Geldern: Crispendors.
	        
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