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47. Bekanntmachung,
die Annahmeverweigerung von Briefen mit Lotterieloosen und deren
Rückgabe an die Postanstalt
betreffend.
Nachdem im obigen Betreff durch Art. 33. des revidirten Poslvereinsvertrags
vom 5. Dezember 1851 für den Verkehr zwischen den Postvereinsslaaten berelos
Versügung gektroffen ilt, so sollen mit höchsier Genehmigung vom 1. Jull d.
an auch für den Verkehr snnerholb des Firstlich Thurn und Toxleschen Postoer.
waltungsbezirks, insowelr ulcht, wie bel dem Verkehr nach und aus Hohenzollern und
den Hanseslädten die Bestimmungen des revidirten Postvereinsvertrags maßgebend
sind, nochstehende Bestimmungen Anwendung finden.
„Briese, welche Loose zu Locterien enthalten, bezüglich deren das Spielen oder
Colleceren am Beslimmungsorte landesgesehlich verboten ist, und dle bei elner Post-
stelle des Fürstlich Thurn und Texisschen Postverwallungsbezirks aufgegeben worden
sind, können auch nach ihrer Eröffaung zurückgewiesen werden.
Die Rückgabe eines solchen Briefs an die Abgabeposlslellen muß jedoch ohne
Verzug, spätestens innerhalb 24 S#tunden nach der Aushändigung unter Beisügung
des vollständlgen Inhalts geschehen, in weschem Falle donn dos von dem Adressoten
lür unscankirte Briese gezahlte Porlo relslltuirt und von dem Absender eingezogen
wird.“
Greiz, den 19. Juni 1854.
Fuürstl. Reuß.- Plauische Landesregierung das.
Otto.
v. Geldern, Crispendors.