Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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48. Bekanntmachung, 
die Behandlung und Taxirung der Fahrpostsendung nach den Ver- 
einigten Staaten von Nordamerika über Hamburg oder Bremen 
betreffend. 
Zusolge elner Mlcthellung der Fürstlich Thurn und Tarle'schen Generalpost. 
dlrectlon zu Frankfurt 0 M. können Päckereien noch den vereinigten Seaaten von 
Nordamerika über Hamburg durch das Speditions= Büreau von J. E. Iburg 
doselbst und über Bremen durch die Spedlkeure der New. Yorker Danpsschiffe C. 
A. Helnecken K Comp. in Beemen befördert werden und kommen hinsichelich dieler 
Sendungen die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung: 
I. Ueber Hamburg. 
1) Die Sendungen sind bis Newyork zu sronkiten: 
mmir dem Taxis'schen und übrigen Vereinsporto wie für Sendungen nach 
Hamburg; 
mit der Feachtgebühr von Hambucg bis Newyork, 
Thlr. — Sgr. oder 1 fl. 45 
— 
- 
welsche beträge: 
i Kr. 
bis 3 Pf 
d. 1 
uͤber 3— 4 „ 2 „ “ “ 3 „ 30 „ 
7“ —5 „ 2 „ 15 7“ „ 4 „ 2 3 „ 
7“ 5—6 „ 3 "„% — — „ 5 „ 15 „ 
„ 6—7 „ 3 „ 15 „ 7. 6 „ 8 „ 
„ 7—8 „ 4 „ — „ „ 7" —„ 
„ 8—9 „ 4„ 15 „ „ 7, 563 „ 
« 9—10 7. 5 * 44 „ 8 „ 4 5 « 
» 10—20 « « —« « 8 7“ 45 * 
Schwerere Sendungen werden nicht über Hamburg besördert (vergl. unden Pos. III. 5.) 
2) Wern der declorirte Werth 1 Thlr. per Pfund nicht übersteigt, so wird eine 
besondere See= Alsecoranzgebühr nlcht berechnet; bei höber angegebenem Werthe da- 
gegen sind ausier der nach b zu ermittelnden Frachtgebühr noch 2 Procent des Werth- 
betrags (#. Sgr. per Thaler) an dergleichen Assecuranzgebühr, mit Abrundung auf 
8 bezw. ganze Kreuzer, zu gahlen. Eintretenden Falls ist dleselbe zu 
berechnen: 
bel elnem Werthe über 1—2 Thlr. (3 fl. 30 Ke.) mie 41/8 Sir. (3 Ke.) 
„ 2—3 ) 2 „ (07„) 
77 7 .1V 7 7“. 5 *# 5 77 77
	        
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