Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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maͤßlg beschaffen sein müssen, Briese weder belgegeben noch beigepacke werden. Sie 
müssen mit einem offenen Frochbreefe begleitet sein, dessen innere Seite Namen 
und Wohnort des Absenders enthält. Es ist rärblich, die Päckereien nicht mit 
Buchstaben oder Jahlen zu bezeichnen, sondern sie mit einer, der Ausschrife des 
Frachebrieses gleichen Adresse zu versehen, und zwar mittels eines ausgenähten oder 
ausgenogelten Stückes Leder 
6 bedarf keiner Inholtserklärungen, noch sonstiger Nachweispapiere, auher, 
wenn die Päckereien Gegenstände enthalten, welche im Zollvereine einem Ausgangs- 
holle unterworsen snd. In dieser Beziehung das Ersorderliche wahrzunehmen, ist 
Soche der Absender. 
3) Der Aufgeber muh sich schristlich verpflichten, wenn dle Sendung unbeslelle 
zurückkommen sollte, das etwo noch nicht erlegle Tourporto und das Rekourporto zu 
entrichten. 
4) Die Spediteure, welche die Weiterbesörderung der Sendungen von Hamburg 
und Bremen ab, beforgen, sind der erhaltenen Mictheilung zusolge zwar als zuver- 
lässige Geschästsleute bekonnt; gleichwohl konn eine (Gewöhr für deren und ihrer Ge, 
schäftsseeunde in Amerika Handlungen und Unterlassungen nichet übernommen werden, 
weshalb in den zur Aussiellung kommenden Ausgabescheinen zu bemerken ist: „Ga- 
rantie bis Hamburg (Bremen).“ 
5) Sendungen, welche über 20 Maund schwer sind, oder welche unsrankire ab- 
gehen sollen, sind oueschliehlich über Bremen zu besördern; für andere Sendungen 
ist den Ausgebern die Wahl des elnen oder des audern Besörderungsweges onheim 
zu stellen. 
Solches wird zur Nachachtung biermit bekannt gemache. 
Greiz, den 20. Juul 1354. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
v. Gelden Erispendorl.
	        
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