Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß alterer Linie.
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W. 18.
(Ausgegeben den 14. Juli 1854.)
40. Disciplinarregulativ
für Handhabung der Zucht bei der in Greiz errichteten Anstalt für Be-
schäftigung arbeitsscheuer Individuen.
Wier Heinrich der Bwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. . 1½.
fügen hiermit zu wissen:
Nachdem von dem Stadtrathe Unserer Residenzstadt Greiz mit Unserer
Landeöherrlichen Genehmigung besage Statuts vom 20. Juni 1854 eine Anstalt
für Beschäftigung arbeitöloser und arbeitsscheuer Individuen begründet worden ist
und Wir es für den Zweck dieses Inslituts für nöthig erachtet haben, der hiesigen
Stadtpolizeibehörde die Diociplinarstrasgewalt über sämmtliche in der Anstalt Auf-
nahme sindenden Arbeiter zu verleihen und letztere rücksichtlich ihres Umfanges und
ihrer Abgrenzung nach dem Geschäftsbereiche anderer Behörden hier näher festzu-
stellen, so haben Wir nachstehendes
Disciplinarregulativ
entwersen lassen:
Regulativ
zu Handhabung der Disciplin bei der Anstalt zu Beschäftigung arbeitsscheuer
Individuen.
F. 1.
Der Aufseher der Anstalt hat die unter seiner Aufsicht stehenden Individuen
und zwar, wenn dieselben beim Straßen= und Communwegbau Beschäftigung finden,
jederzeit nach Anleitung des Landbaumeisters zur Arbeit anzuweisen.
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st für die wirkliche Verrichtung der angewiesenen Arbeic im Allgemeinen
verantwortlich und hat daher die in der Beschäftigungsanstalt Aufgenommenen zu
ihrer Schuldigkeit gehörig anzuhalten.