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F. (
Die Wahl der Strasgaktung ist von dr vermuthbar stärkeren Wirkung, welche
man sich bel der Individualität des Schuldigen von der einen oder anveren Straf-
art zu versprechen hat, abhängig zu machen.
6 Maaß der Strafe richtet sich nach der Größe des Vergehens, der dabei
bezeigten mehrern oder mindern Böcwilligkeit, und der elwaigen Rückfälligkeit des
Schuldigen.
8. 7.
Die Untersuchung in Disciplinarfällen ist summarisch und an keine Förmlichkeiten.
gebunden. Namentlich leiden die Vorschriften des Landesgesetzes vom 21. December
1346 darauf keine Anwendung. Zur Verurtheilung bedarf es keines streng juridischen
Beweisec, sondern es genügt hierzu die moralische Ucberzeugung, welche der Dezernent
aus den Untersuchungoergebnissen für die W des Inculpaten gewinnt.
Gegen ertheilte Strafbescheide sinder Fnr Rechtomittel Statt. Doch kann bei
Furstlicher Landroregierung über das Verfahren der Stadtpolizeibehörde Beschwerde
geführt werden; auch hat letztere jederzeit am Jahreoschluß die im abgelaufenen Jahre
ergangenen Acten ersterer zur Einsichtnahme vorzulegen.
FS. 9.
Wenn ein der Anstalt zugehsriges Individuum wegen Vergehungen gegen die
bestehende Zucht und Ordnung (N. 4.) wiederholt bestraft worden ist, ohne sich zu
bessern, so hat die Stadtpolizeibehorde dem Stadtrathe darüber Vortrag zu ma-
chen, welcher dann, nach Besinden, bei Fürstlicher Landesregierung der anagen
kann, daß der Schuldige nach Maaßgabe des Gesetzes vom 21. December 1946 auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit in einer Drnafarbestcanstal untergebracht werde.
Indem Wir nun diesem Regulativ andurch Unsere bandesherrliche Bestätigung
ertheilen und ihm die Kraft geseblicher Verordnung verleihen, bringen Wir dasselbe
hiermit zur Veröffentlichung und machen dessen genaue Beachtung und Befolgung
llen, die es angehrt, hiermit zur besonderen Pflicht
Zu Bekundigung dessen haben Wir dieses Nculnto. eigenhändig vollzogen
und Unser größieres Regierungs-Insiegel beidrucken lassen.
Greiz, den 10. Juli 1854.
(L. S.) Heinrich XX.
Otte.