Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

52. Verordnung, 
die Einfuͤhrung der Braumalzschrotsteuer in den Staͤdten Greiz 
und Zeulenroda 
belressend. 
Obwohl durch M Ausführung des Gesetzes vom 17. Oktober 1838, die Be- 
steuerung des Bieres auf dem Lande beireffend, der durch den Jollverttag vom 
II. Mai 1873 ureparen Besiimmung, 
wornach in keinem Zollvereinöstaate vom Centner r- zschrot weniger 
als Sechszehn Groschen Preuß. Cour. erhoben werden 
insofern genügt worden ist, da die bis jetzt in den Städten d hiesigen Fürsten- 
thums nach anderem Maß stab erhobenen Abgaben vom Bier jenen Normalbetrag 
übersteigen, so hat sich doch bei verschiedenen Veranlassungen die Nothwendigkeit 
beraucgefbut, auf die durchgängige Einführung jener Besteuerungoweise Be- 
dacht zu nehmen. 
Nachdem zu diesem Behufe zuvorderst das Gewicht des in den Sltädten Greiz 
und Zeulenroda zu jeden Gebraäude zu verwendenden Malzschrots nach Maßgabe 
einer durchschnittlichen Berechnung festgestellt, und sodann ermittelt worden ist, 
welche Steuer von jedem Centner Malzschrot zu erheben ist, um den Betrag der 
zur Zeit von jedem Gebraude erhoben werdenden sämmtlichen Abgaben zu 
decken, so wird nunmehr auf den Grund der nurerwähnten Erörterungen mit 
Serenissimi höchster Genehmigung und nach ständischem Einvernehmen hiermit 
Folgendes verordnet: 
1. 
on dem ersten, nach Ausschenken der dießjährigen Lagerbiere eintretenden, 
Vrauec an kommt bei den städtischen Brauereien zu Greiz und Zeulenroda die 
zeitherige Erhebung der Abgabe von Bier nach Gebräuden gänzlich in Wegfall. 
2 
Dagegen ist von dem gedachten Zeitpunkte an vor der Hand und unter 
Vorbehalt einer Revision auf den Grund weiterer Erfahrungen von jedem Leipziger 
Centner gemetzten Malzschroies, welches zum Brauen verwendet wird, 
von der städeischen Braureei zu qs eine Me von Einem 
Thaler Achtzehn Silbergroschen 
2) von der städtischen Brauerei zu Zeulenroda eine Abgabe von Zwei 
halern 
an die resp. Steuerämter zu Greiz und Zeulenroda zu entrichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.