Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

Gesetzsammlung 
des Fürstenthums Reuß älterer Linic. 
M. 20. 
(Ausgegeben den 16. August 1854.) 
  
51. Anthentische Interpretation 
der in dem Innungöbrief des hiesigen Zimmerhandwerks vom gten 
Mai 1784 in K. J. Art. XI. enthaltenen Bestimmung wegen der zum 
jährlichen Hauptquartal von den Gesellen zu entrichtenden Auflage. 
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer 
Linie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu 
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. ic. ac. 
urkunden und bekennen hierdurch für Uns und Unsere Nachfolger an der Regie- 
rung: 
Nachdem Uns von Unserer Regierung vorgetragen worden, daß bei dem 
Zimmerhandwerk alhier daruber Differenzen entstanden seien, daß einige 
zu dem hiesigen Innungsverbande gehörige Zimmergesellen, welche meh- 
rere Jahre außer Landes gearbeitet, sich geweigert hätten, auf diese 
Zeit diejenige Gesellenauflage von 3 gr. Conv. 3 sgr. 10 pf. K. 
W., welche nach §. 3. dreo Artikel XI. des Innungöbriefs des hiesigen 
Zimmerhandwerks vom 4ten Mai 1784, jeder Geselle zum jährlichen 
Hauptquartal in die Innungolade zu erlegen hat, zu brzahlen, als 
wollen Wir, da die in dem nurerwähnten Paragraphen enthaltene Be- 
stimmung eiwas zu allgemein gefaßt ist, zur Vermeidung jeder fernern 
Ungewißheit und in Rucksicht darauf, daß diese Gesellenauflage mit der 
von den Meistern gedachter Junung Geicheing. zu bewirkenden Auflage 
von 4 gr. Conv. 5 shr. 2 pf. #. W. vornehmlich auf Beerdigung 
armer Meister und Gesellen oder * en Frauen und Kinder angewendet 
werden soll, Kraft der Und imwvohnenden Mach-volltommendet bezüglich 
dieser artikelmähigen Bestimmung eine authentische Interpretation hier- 
mit dahin ertheilen: daß fernerhin auch alle im Aublande in Arbeit 
stehende zum hiesigen Innungsverbande gehörige Zimmergesellen die Art. 
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