Gesetzsammlung
des Fürstenthums Reuß älterer Linic.
M. 20.
(Ausgegeben den 16. August 1854.)
51. Anthentische Interpretation
der in dem Innungöbrief des hiesigen Zimmerhandwerks vom gten
Mai 1784 in K. J. Art. XI. enthaltenen Bestimmung wegen der zum
jährlichen Hauptquartal von den Gesellen zu entrichtenden Auflage.
Wir Heinrich der Zwanzigste, von Gottes Gnaden älterer
Linie souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu
Greiz, Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. ic. ac.
urkunden und bekennen hierdurch für Uns und Unsere Nachfolger an der Regie-
rung:
Nachdem Uns von Unserer Regierung vorgetragen worden, daß bei dem
Zimmerhandwerk alhier daruber Differenzen entstanden seien, daß einige
zu dem hiesigen Innungsverbande gehörige Zimmergesellen, welche meh-
rere Jahre außer Landes gearbeitet, sich geweigert hätten, auf diese
Zeit diejenige Gesellenauflage von 3 gr. Conv. 3 sgr. 10 pf. K.
W., welche nach §. 3. dreo Artikel XI. des Innungöbriefs des hiesigen
Zimmerhandwerks vom 4ten Mai 1784, jeder Geselle zum jährlichen
Hauptquartal in die Innungolade zu erlegen hat, zu brzahlen, als
wollen Wir, da die in dem nurerwähnten Paragraphen enthaltene Be-
stimmung eiwas zu allgemein gefaßt ist, zur Vermeidung jeder fernern
Ungewißheit und in Rucksicht darauf, daß diese Gesellenauflage mit der
von den Meistern gedachter Junung Geicheing. zu bewirkenden Auflage
von 4 gr. Conv. 5 shr. 2 pf. #. W. vornehmlich auf Beerdigung
armer Meister und Gesellen oder * en Frauen und Kinder angewendet
werden soll, Kraft der Und imwvohnenden Mach-volltommendet bezüglich
dieser artikelmähigen Bestimmung eine authentische Interpretation hier-
mit dahin ertheilen: daß fernerhin auch alle im Aublande in Arbeit
stehende zum hiesigen Innungsverbande gehörige Zimmergesellen die Art.
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