Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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55. Bekanntmachung, 
die Portssreidel: der Correspondenz mit Königlich Sachsischen Be- 
hörden in Kriminal= und Polizeiuntersuchungen. 
Unter Bezugnahme auf die Bekannemachung vom 23. März 1854, die mit 
der Königlich Sächsischen Regierung wegen der in Kriminal= und ihiifecn 
gen erwachsenden Kosten abgeschlossene Convention betreffend, 
sammlung) werden die Justizbehörden zur Nachachtung hiermit in iKenkung gesetzt, 
daß in Bezug auf die in Artikel 3 und 4 jener Convention gedachten Correspon- 
denzen von der Fürstlich Thurn und Tarischen Postverwaltung die Porkofreiheit, 
unter der in Art. 3 angegebenen Voraucsetzung, daß dieselben mit entsprechender Auf- 
schrist versehen, und mit dem vorschriftmäßigen Dienstsiegel verschlossen seien, zuge- 
standen und Seiten derselben dem gemäße Instruction an die betreffenden Poststellen 
erfolgt ist. 
Greiz, den 24. Juli 1854. 
Fürstl. Reuß. Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
v. Geldern Er#spendors.
	        
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