Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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56. Bekanntmachung 
der unter den Staaten des Thüringischen Zoll= und Handelsvereines 
getroffenen Vereinbarung wegen gegenseitiger Befreiung der Steuer- 
aussichtsbeamten von Chaussee= und Wegegeld-Abgaben. 
ie Staaten des Thüringischen Zoll= und Handelsvereines, als Preußen, 
Kurhessen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen Altenburg, Sachsen- 
Coburg= Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg Sonderöhausen, Reuß 
älterer und jungerer Linie sind wegen gegenseitiger Besreiung der Steueraufsichts- 
beamten von Chaussee= und Wegegeld-Abgaben in Folgendem übereingekommen: 
I. Jeder zum Steueraufsichts= und Controle-Personal eines der Vereins- 
staaten gehörenden hehern oder niedern Beamten ist innerhalb des 
ganzen ihm angewiesenen Aufsichto= und Controle-Bezirksé auf Dienst- 
reisen von denjenigen Chaussee:, Brücken:-, Pflaster-, Damm: und Wege- 
Abgaben, welche für Rechnung der Staatskasse erhoben werden, befreit, 
mag er zu Pferde, zu Wagen oder zu Fuße reisen. 
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Hat ein Beamter der angefũhrten Kategorie auf seinen Dienstreisen 
nach und aus einzelnen Orten seines Inspectionöbezuks das Gebiet ei- 
nes andern Vereinéstaales als desjenigen, in welchem er angestellt ist, 
zu berühren, so genießt er auch in diesem die unter I. festgestellte Be- 
freiung. 
III. Der Beamte, welcher die Befreiung in Anspruch nehmen will, hat an 
jeder Hebestelle anzuhalten und sich durch Vorzeigung seiner Freikarte 
zu legitimiren. Leblgedachte Verbindlichkeit liegt ihm auch gegenüber 
dem zur Gontrole der Chaussee = und Brückengeld-Erhebung nach der 
Landeygesetzgebung berufenen Aufsichtöpersonale ob.
	        
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