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56. Bekanntmachung
der unter den Staaten des Thüringischen Zoll= und Handelsvereines
getroffenen Vereinbarung wegen gegenseitiger Befreiung der Steuer-
aussichtsbeamten von Chaussee= und Wegegeld-Abgaben.
ie Staaten des Thüringischen Zoll= und Handelsvereines, als Preußen,
Kurhessen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen Altenburg, Sachsen-
Coburg= Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg Sonderöhausen, Reuß
älterer und jungerer Linie sind wegen gegenseitiger Besreiung der Steueraufsichts-
beamten von Chaussee= und Wegegeld-Abgaben in Folgendem übereingekommen:
I. Jeder zum Steueraufsichts= und Controle-Personal eines der Vereins-
staaten gehörenden hehern oder niedern Beamten ist innerhalb des
ganzen ihm angewiesenen Aufsichto= und Controle-Bezirksé auf Dienst-
reisen von denjenigen Chaussee:, Brücken:-, Pflaster-, Damm: und Wege-
Abgaben, welche für Rechnung der Staatskasse erhoben werden, befreit,
mag er zu Pferde, zu Wagen oder zu Fuße reisen.
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Hat ein Beamter der angefũhrten Kategorie auf seinen Dienstreisen
nach und aus einzelnen Orten seines Inspectionöbezuks das Gebiet ei-
nes andern Vereinéstaales als desjenigen, in welchem er angestellt ist,
zu berühren, so genießt er auch in diesem die unter I. festgestellte Be-
freiung.
III. Der Beamte, welcher die Befreiung in Anspruch nehmen will, hat an
jeder Hebestelle anzuhalten und sich durch Vorzeigung seiner Freikarte
zu legitimiren. Leblgedachte Verbindlichkeit liegt ihm auch gegenüber
dem zur Gontrole der Chaussee = und Brückengeld-Erhebung nach der
Landeygesetzgebung berufenen Aufsichtöpersonale ob.