Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

— 173 — 
Ueber jedes aus der Hand gegebene Actenstück ist ein Empfangschein zu hin- 
lerlegen, der Wiederempfang vorzubemerken. 
Bei amtlichen Mittheilungen an vorgesetzte oder coordinirte Behörden ist das 
Concept des Schreibens, womit die Abgabe erfolgte, an die Stelle des Heftes zu 
legen. 
Jedes einzelne Actenstuck wird chronologisch dem Actenhefte einverleibt. Vor 
jeder Moferuigung ist das Concept eben so einzuheften 
wandte Gegenstände, welche selten vorkemmen, können in Einem Hefte 
vereiniger werden. Neltere Acten, die noch Bedeutung haben, sind mit den neuen 
gleichen Betressc zu verbinden. Antiguirte Gegenstände konnen abgesondert aufbe- 
wahrt werden. Wo verschiedene Actenhefte gegenseltigen Bezug haben oder sich er- 
gänzen, wo Acten feblen u. s. w., sind Vorbemerkungen darüber zu machen. Bei 
-bschriften ist zu bemerken, wo das Driginal befindlich. 
6. 
Jeder Pfarrer hat ein Amtsjournal nach dem unter A. beigefägten Schema 
zu führen, in welchem 1) die fortlaufende Zahl der erpedirten Sachen, 2) der Tag 
des Eingangs, 3) der Gegenstand und das Dalum desselben, 4) die Erledigung 
und deren Datum, 5) das Acteuheft, zu welchem die Sache gehört, zu verzeich- 
nen sind. 
Von den ergehenden Circularverordnungen ist der wesentliche Inhalt zu den 
betreffenden Acten abschriftlich zu bringen. 
7. 
Die Acten sind an einem trockenen und dem Staube nicht ausgesetzten Orte, 
in einem verschließbaren Schranke aufzubewahren. 
8. 
Obgleich über die Anordnung der Actenhefte wegen Verschiedenheit des Um- 
fangs der Archive bestimmte Vorschriften nichl gegeben werden konnen und dieselbe 
haurtsächlich von dem ordnenden Sinne des Pfarrers abhangt, sv wird doch — 
wo nicht ein schematisch geordnete Archiv schon x- ist, in welchem Falle es 
in bißheriger Weise sorrgeführt werden mag, — das nachstehende Schema dem 
Ordner zum Fingerzeige dienen können. 
A. Statutarisches. 
1) Gesebe, 
2) Verordnungen der vorgesetzten Behörden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.