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Ueber jedes aus der Hand gegebene Actenstück ist ein Empfangschein zu hin-
lerlegen, der Wiederempfang vorzubemerken.
Bei amtlichen Mittheilungen an vorgesetzte oder coordinirte Behörden ist das
Concept des Schreibens, womit die Abgabe erfolgte, an die Stelle des Heftes zu
legen.
Jedes einzelne Actenstuck wird chronologisch dem Actenhefte einverleibt. Vor
jeder Moferuigung ist das Concept eben so einzuheften
wandte Gegenstände, welche selten vorkemmen, können in Einem Hefte
vereiniger werden. Neltere Acten, die noch Bedeutung haben, sind mit den neuen
gleichen Betressc zu verbinden. Antiguirte Gegenstände konnen abgesondert aufbe-
wahrt werden. Wo verschiedene Actenhefte gegenseltigen Bezug haben oder sich er-
gänzen, wo Acten feblen u. s. w., sind Vorbemerkungen darüber zu machen. Bei
-bschriften ist zu bemerken, wo das Driginal befindlich.
6.
Jeder Pfarrer hat ein Amtsjournal nach dem unter A. beigefägten Schema
zu führen, in welchem 1) die fortlaufende Zahl der erpedirten Sachen, 2) der Tag
des Eingangs, 3) der Gegenstand und das Dalum desselben, 4) die Erledigung
und deren Datum, 5) das Acteuheft, zu welchem die Sache gehört, zu verzeich-
nen sind.
Von den ergehenden Circularverordnungen ist der wesentliche Inhalt zu den
betreffenden Acten abschriftlich zu bringen.
7.
Die Acten sind an einem trockenen und dem Staube nicht ausgesetzten Orte,
in einem verschließbaren Schranke aufzubewahren.
8.
Obgleich über die Anordnung der Actenhefte wegen Verschiedenheit des Um-
fangs der Archive bestimmte Vorschriften nichl gegeben werden konnen und dieselbe
haurtsächlich von dem ordnenden Sinne des Pfarrers abhangt, sv wird doch —
wo nicht ein schematisch geordnete Archiv schon x- ist, in welchem Falle es
in bißheriger Weise sorrgeführt werden mag, — das nachstehende Schema dem
Ordner zum Fingerzeige dienen können.
A. Statutarisches.
1) Gesebe,
2) Verordnungen der vorgesetzten Behörden,