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2.
An die Stelle der im Urtikel V. . 1, 2, 3, 4 und 6 des Innungsbrieses
bestimmten Melsterrechesgebbren #reten von nun an solgende erhöhe Gebührensäte:
A. Gebüh,en bei Erlongung des —-
a) der beim Ha urrden Gesellen
10 Thl Ser. — P#f. in Unsere Renkkafse,
10 7“ sNui « « i
5 « « «
2 „ 15 „ — „„ in den Kucchkosten,
— „ 20 „ — „ ür= den Rathsdeputirten,
– „ 20 „ — „ ür den Obermeister,
„ 15 „ — „ lüe den Handwerkeschrelber,
— „%„ 7u „ 6 „ (ür den Jungmeister,
1 „ — „ — „, Jeorlder und Schliellgehühre
10 süc die Mohlzeit;
b.) eines Mrtlers Schn ober ein seemder Geselle, welcher einen Meillers Toch-
ter oder Wirwe beirathet, hat mit Ausnahme der Gebühren von 10 Kolc.
in Unsere Rentkosse und der 10 Tolr. ebh nur die Hälste
der unter a sestaesetzten Gebuͤhren ju entrichten;
o) eines sraden ss, welcher das Ssaoimelserech suche:
8 Thlr. — NMf in Unsere Renkkasse,
6 — „ In die Janungslade,
4 — „ — „in die Scadkkasse,
2 „ — „ — „ in den Kirchkosten,
„ 20 „ — „ füc den Nuhsdepmtirten,
— „ 20 „ — „ sür den Obermessier,
— „ 15 „ — „ suͤe den Handworkeschreiber,
— „ 7u 5 6 „ ür den Jungmeister,
„ — „ — „ Forder und Schliehgebühren,
10 — „ sMür die Mahlzeit;
) ein fremder Mosger, welcher eines Stad'meislers Tochter oder Witewe bei-
rathet, hat mit Ausnahme der Gebühr von 8 Thlr. in Unsere Rent-
kosse und der 10 Thlr. Mahlzeitgelder nur die Hälste der vorslehend
unter c beslimmten Gebühren zu enciichren.
B. Gebühren bei E.langung des Landmeisterrechts,
a) eines beim Handwerk sremden Gesellen
10 Thlr. —. Sgr. — Ds. in Unsere Rentkasse,
10 „ * — „, in die Innungslade,
— „ 20 „ — sür den Rathsdepmirten,
— 20 „ — „ ür den Opermeister,
7.
* * —.
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