Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

— 183 — 
2. 
An die Stelle der im Urtikel V. . 1, 2, 3, 4 und 6 des Innungsbrieses 
bestimmten Melsterrechesgebbren #reten von nun an solgende erhöhe Gebührensäte: 
A. Gebüh,en bei Erlongung des —- 
a) der beim Ha urrden Gesellen 
10 Thl Ser. — P#f. in Unsere Renkkafse, 
10 7“ sNui « « i 
5 « « « 
2 „ 15 „ — „„ in den Kucchkosten, 
— „ 20 „ — „ ür= den Rathsdeputirten, 
– „ 20 „ — „ ür den Obermeister, 
„ 15 „ — „ lüe den Handwerkeschrelber, 
— „%„ 7u „ 6 „ (ür den Jungmeister, 
1 „ — „ — „, Jeorlder und Schliellgehühre 
10 süc die Mohlzeit; 
b.) eines Mrtlers Schn ober ein seemder Geselle, welcher einen Meillers Toch- 
ter oder Wirwe beirathet, hat mit Ausnahme der Gebühren von 10 Kolc. 
in Unsere Rentkosse und der 10 Tolr. ebh nur die Hälste 
der unter a sestaesetzten Gebuͤhren ju entrichten; 
o) eines sraden ss, welcher das Ssaoimelserech suche: 
8 Thlr. — NMf in Unsere Renkkasse, 
6 — „ In die Janungslade, 
4 — „ — „in die Scadkkasse, 
2 „ — „ — „ in den Kirchkosten, 
„ 20 „ — „ füc den Nuhsdepmtirten, 
— „ 20 „ — „ sür den Obermessier, 
— „ 15 „ — „ suͤe den Handworkeschreiber, 
— „ 7u 5 6 „ ür den Jungmeister, 
„ — „ — „ Forder und Schliehgebühren, 
10 — „ sMür die Mahlzeit; 
) ein fremder Mosger, welcher eines Stad'meislers Tochter oder Witewe bei- 
rathet, hat mit Ausnahme der Gebühr von 8 Thlr. in Unsere Rent- 
kosse und der 10 Thlr. Mahlzeitgelder nur die Hälste der vorslehend 
unter c beslimmten Gebühren zu enciichren. 
B. Gebühren bei E.langung des Landmeisterrechts, 
a) eines beim Handwerk sremden Gesellen 
10 Thlr. —. Sgr. — Ds. in Unsere Rentkasse, 
10 „ * — „, in die Innungslade, 
— „ 20 „ — sür den Rathsdepmirten, 
— 20 „ — „ ür den Opermeister, 
7. 
* * —. 
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