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— Thle. 15 Sgr. — Pf. fuͤr den Handwerksschreiber,
— „ 70 6 „ für den Jungmelsster,
n „ — „ — „ Forder- und Schließgebühren,
— — „, süc die Mahlzeie;
b) 47c0 Meisters Sohn oder ein Fremder, welcher eines Meilsters Tochter
oder Witiwe beirather, hat mit Ausnahme der Gebühr von 10 Tole-
in Unsere Renekasse und der 10 Thlr. für die Mahlzeic nur die Hälfte
von jeder der vorstehenden unter a festgesehten Gebühren zu erlegen;
) eines siemden Meisters, welcher das Landmeisterreche sucht:
8 Thlr. — Sgr. — Pf. in Unsere Renrkasse,
8 „ — „ — „ in die Innungslade,
— „" 20 „ — „ sür den Ratbsdepurtrten,
— „ 20 „ — „ südr den Obermeister,
— „ 15 „ — „ für den Handwerkeschreiber,
— „ 7 %q 6 „ ür den Jungmeisler,
1 „ — „ — „ Forder= und Schließgebühren,
10 „ für die Mahlseic;
"1) ein solher fremder Meister, welcher eines Meisters Tocheer oder Witewe
beirathet, hat mic Ausnahme der Gebühr von 8 Tolr. in Unsere Rent-
kasse und 10 Thlr. für die Mahblzeit nur die Hälfte der vorstehend
unter c bestimmten Gebühren zu enrrichten.
Ueber die vorstehenden Abänderungen der in den Artikeln I. und V. des un-
kerm 8. Mai 1790 Landesherrlich erneuerten und veränderten Innungsbrieses des
biesigen Tischler, und Gloserhandwerks bestimmten Gebühren haben Wir allenthalben
mit Vorbebale des Landesherrlichen Dispensarionsrechtes und der Besugniß, diese nach-
traͤglichen Bestimmungen ebenso wie den ursprünglichen Innungsbrief Unseres Gefal-
lens zu ändern, zu mindern, zu mehren, zu erklären, auch ganz oder zum Theil wie-
der aufzuheben, gegenwäriige Urkunde unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und
Vordruckung Unseres Fürstlichen Insiegels ausfertigen lassen.
So geschehen Greiz, den 11. Oktober 1854.
(L. S.) Heinrich XI.
Otto.