Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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— Thle. 15 Sgr. — Pf. fuͤr den Handwerksschreiber, 
— „ 70 6 „ für den Jungmelsster, 
n „ — „ — „ Forder- und Schließgebühren, 
— — „, süc die Mahlzeie; 
b) 47c0 Meisters Sohn oder ein Fremder, welcher eines Meilsters Tochter 
oder Witiwe beirather, hat mit Ausnahme der Gebühr von 10 Tole- 
in Unsere Renekasse und der 10 Thlr. für die Mahlzeic nur die Hälfte 
von jeder der vorstehenden unter a festgesehten Gebühren zu erlegen; 
) eines siemden Meisters, welcher das Landmeisterreche sucht: 
8 Thlr. — Sgr. — Pf. in Unsere Renrkasse, 
8 „ — „ — „ in die Innungslade, 
— „" 20 „ — „ sür den Ratbsdepurtrten, 
— „ 20 „ — „ südr den Obermeister, 
— „ 15 „ — „ für den Handwerkeschreiber, 
— „ 7 %q 6 „ ür den Jungmeisler, 
1 „ — „ — „ Forder= und Schließgebühren, 
10 „ für die Mahlseic; 
"1) ein solher fremder Meister, welcher eines Meisters Tocheer oder Witewe 
beirathet, hat mic Ausnahme der Gebühr von 8 Tolr. in Unsere Rent- 
kasse und 10 Thlr. für die Mahblzeit nur die Hälfte der vorstehend 
unter c bestimmten Gebühren zu enrrichten. 
Ueber die vorstehenden Abänderungen der in den Artikeln I. und V. des un- 
kerm 8. Mai 1790 Landesherrlich erneuerten und veränderten Innungsbrieses des 
biesigen Tischler, und Gloserhandwerks bestimmten Gebühren haben Wir allenthalben 
mit Vorbebale des Landesherrlichen Dispensarionsrechtes und der Besugniß, diese nach- 
traͤglichen Bestimmungen ebenso wie den ursprünglichen Innungsbrief Unseres Gefal- 
lens zu ändern, zu mindern, zu mehren, zu erklären, auch ganz oder zum Theil wie- 
der aufzuheben, gegenwäriige Urkunde unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und 
Vordruckung Unseres Fürstlichen Insiegels ausfertigen lassen. 
So geschehen Greiz, den 11. Oktober 1854. 
(L. S.) Heinrich XI. 
Otto.
	        
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