Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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Vernehmung der Betheiligten, und bejuͤglich derjenigen Personen, bei welchen eine 
naͤhere Kenntniß desselben voraus zusetzen ist, zu eroͤrteen, nach Befinden eine genaue 
Ermittelung des Wertbes der ves sichecten Gegenstände durch Sackversländige zu ver- 
anlassen und wegen Einlettung der Criminaluntersuchung gegen den übermäßig Ver- 
sicherten anber zu berichten, so wie die nach §. 7 der Landesberrlichen Verordnung 
vom 20. Februar 1852 soast erfordeclichen Verfügungen zu kreffen. 
3. 
Die Gerichtspersonen sind, auch ohne besondere von der Gerichtsbehoͤrde hier zu 
erhaltene Veranlassung, sofern Merdacht vorliegt, daß ein Gemeindeglied seine be 
wegliche Habe über deren wahren Werth versichert habe, im Interesse der Occesicher- 
beit verpflichtet, ihre bezüglichen Wahrnehmungen Behuss weiterer Erörterung und 
Ve“ fügung unverzüglich zur Anzeige zu beingen. 
Greisz, den 14. October 1854. 
Fürstl. Reuß-Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
v. Geldern-Erispendork.
	        
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