Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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68. Nepl 44 N##. **·— 
die mit der Katserlich Oesterreichischen Regierung getroffene Ueber- 
einkunst wegen Ausdehnung des Bundcböbeschlusses vom 26. Januar 
1854 über die Auslieferung gemeiner Verbrecher auf die, nicht zum 
Deutschen Bunde gehörigen Kronländer des Oesterreichischen Kaiser- 
staates betreffend. 
Zwischen der dießleielgen und der Kallerlich Oesterreichischen Regierung ist mit- 
tellk ausgelauschter gegenseillger Minislerial-Erklärungen die Uebereinkunse getroffen 
worden, die Bellimmungen des in der dritten Slung der Deuschen Bundeever, 
sommlung vom 26. Januor dieses Johres gesasiten Beschlusses wegen gegenseitige- 
Auelieserung gemeiner Verbrecher auf dem Deutschen Bundesgebiete ouch ouf die, 
niche zum Deueschen Bunde go(hörigen Kronländer des Oesterreichischen Kaisersloates 
aus judehnen, so daß olso die Bessimmungen des Bundesbeschlusses auch auf jene 
Fälle volle Anwendung sinden sollen, in welchen das gemeine Verbrechken oder Ver- 
gehen, wegen dessen durch eine Kuatserlich Oeslerreichiso Behörde von der deeksei. 
tigen Regierung die Unolieserung eines Individuums begehrt wird, in einem nicht 
zum Deueschen Bunde gehörigen Kionlande des Oeslerreichtschen Koisetsoots, oder 
von dem Angehörigen eines solchen Kronlandes gegen den Kolseistaor begangen wurde, 
sowie umgekehrt auch auf den Foll, wenn die dießseilige Regierung nach Maaßgabe 
des erwähnten Bundeebeschlusses von der Kailerlich Oesterreichischen Regierung die 
Auslieserung eines Indioiduums in Aulpruch nimmt, welches sich in einem, nl 
zum Deutschen Bunde gehörigen Kronlande des Oesterrelchischen Kaaisesstaato anb 
ält. 
Auf Höchsten Besehl wird solches zur allgemelnen Nachachtung hiermit bekannr 
gemache. 
Grelz, den 10. October 1854. 
Fürstl. Reuß Plauische Landesregierung das. 
Otto. 
o. Geldem Er#spendorf-
	        
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