Gesetzsammlung
des Fuͤrstenthums Reuß aͤlterer Linie.
W. 25.
(Ausgegeben den 20. November 1354.)
70. Landesherrliche Verordnung,
die Abänderung der bisher bei der Wahl der Mitglieder des größe-
ren Bürgerausschusses zu Greiz nach der dasigen Stadtordnung
bestandenen Wahlweise
betrefsend.
Wi Heinrich der Zwanzigste von Gottes Gnaden, älterer Linie
souverainer Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. . 1.
sügen hiermit zu wissen:
Bei Auoführung der im F. 92 unter c. und in den N. 103 ff. der Stadt-
ordnung Unserer Residenzstadt Greiz enthaltenen Vorschrift, wonach diejenigen durch
Urwahlen zu bestimmen sind, welche an Stelle des alljährlich zum Austritt aus
dem größeren Bürgerauêschusse, aus dem Collegium der Stadtverordneten und den
Ersabmännern der letzteren berufenen Driktheilc kreten sollen, haben sich seic Ein-
führung der Stadtordnung wegen Mangelê an genugender —— der wahl-
berechtigten Burgerschaft an den Wahlen wiederholt so grosie Schwierigkeiten enl-
gegengestellt, daß sich der hiesige Stadtrath, um besorglichen ernstlichen Störun-
gen im städtischen Gemeindewesen vorzubeugen, gegenwartig gedrungen gefuhlt hat,
mit hierzu erklärter Zustimmung des größeren Burgerauoschusseo um Unsere Lan-
deöherrliche Verfügung zu Anordnung von indirecten Wahlen an Stelle der bisher
bestandenen Urwahlen zu. bitt.
ir nun eine unanksrbrochene legale Vertretung der Stadtgemeinde im
Interesse derselben für außerst wichtig erachten müssen und die desfallsigen Befürch-
tungen des Stadtrstho für eben so gegründet, als die zur Abhülfe geschehenen
Vorschläge für zweckmäßig erkennen, so haben Wir keinen Anstand genommen, die
Uns vorgetragene Bitte desselben zu berücksichtigen und verordnen daher im Ein-