Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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liegt es ob, solches der Stadtgemeinde durch Veröffentlichung im Amts= und Ver- 
ordnungsblatte bekannt zu machen. 
6. 
Da die Wahl, welche zu Ersetzung des bereits im April dieses Jahres zum 
Austritt aus dem größeren Bürgerausschusse berufen gewesenen Drittheils vorzu- 
nehmen war, wegen mangelnder Betheiligung der geseglich erforderlichen Zahl wahl- 
berechtigter Bürger durchgehends den durch die Stadtordnung vorgeschriebenen Er- 
fordernissen nicht entsprochen hat, so wird dieselbe hiermit für nichtig erklärt und 
es ist nunmehr zu nachträglicher Herbeiführung des bis jetzt noch unterbliebenen 
Wechsels im Bürgerausschusse eine anderweite Wahl, jedoch mit Anwendung des 
in gegenwärtiger Verordnung vorgeschriebenen abgeänderten Wahlmodus — also 
vom größeren Birgtrauschuh mit 36 anderen hierzu auszuersehenden Wahlmän- 
nern — vorzunchm 
*v7 St hat deshalb das Nöthige unverzüglich anzuordnen und ein- 
juleite 
##6 unter 3. bestimmten Fristen bleiben in diesem Falle gänzlich außer Be- 
t. 
Uebrigeno wird durch diese verspätete Wahl der regelmäßige mit dem 16. April 
jeden Jahreo wiederkehrende Termin zum Austritt des u Ausscheiden aus dem 
grohern Burgerausschusse berufenen Drittheils nicht verr 
dessen Urkund haben Wir gegenwärtige Verrrdnung. eigenhändig vollzogen 
und 5 dem Abdrucke Unsers größern Regierungssiegels versehen lassen. 
Greiz, den 27. October 1854. 
(I. S.) Heinrich XIX. 
Otto.
	        
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