Ertheilung des Meisterrechts an einen in die Innung eintretenden sremden Melster
in Wegsall kommt.
4.
Zu Act. III. 69, 10, 11 und 12.
Jeder Neumeister hat anstatt der bieher üblich gewesenen, nach Maaßgabe der
soredauernd gestiegenen Meisterzabl berechneten Mahlzelegelder eine firlete Abgabe von
chs Tholern
in die Hwangefags elnzuzahlen.
ei Ertheilung des Meisterrechts vorgekommene — artikelwibrige — An ·
sab von 4 Sgr. tz Pff. „für Frühslück an jeden Stademeister“, wird biermit aus-
drücklich uncersogt.
Dagegen sind in jedem der in den #0, 10, 11 und 12 anber bezeichneten
Fälle außer den dort bestimmten Gebühren künstig noch zu enrrichren
2 * 4 Bildung elnes besonders zu verwaltenden Schuldenillgunge ·
2 Ictr. ur Dotlrung einer besondern, zur Bestreltung der Almosen an
durchreisende Gesellen bestimmte Casse.
5.
Zu Art. V. 6
Für die dem Obermeister oder dessen Stellvertreter durch Unrersuchung zre
gelgeer Psuschereien erwachsenden Bemühungen ist in jedem einzelnen Falle elne
gütung aus der Innungskasse zu gewähren. Dieselbe wird hiermit auf 10 Sr.
und resp. 5 Sgr. bestlimmt. Der ersiere Ausatz sindet start, wenn die dessatlsige
Untersuchung auf dem Lande, — der letzterc, wenn dielelbe in der Stadt vorzunehmen
ist. Dagegen sollen dicjenigen Meister, durch deren Anzeige die Untersuchung einer
ongeblichen Pfuscherei verursacht worden, Im Fall sic den Nachweis derselben
nicht ausrelchend zu führen vermögen, und semit der Innungskasse Koslen
zuzlehen kunselg verbunden sein, den betressenden Aufwand durchweg zu erstatten.
0.
Zu Art. VI
Sollie der Fall eintreten, daß von der Innung ein Lokal für regelmählge und
außerordentlicke Innungszusommenkünste itwere käuslich acquicirt oder cemiether
würde, so wird der Voꝛ schr ijt des §& 6 At. VI., wornach alle Innungsversomm-
lungen in dem Hause, in welchem die dail siehr, mirbin bei dem Obermeiller ob-
gehalten werden sollen, keine weitere Folge gegeben werden.
Zu Art. III. 1 "“
In Zukunst —8 dem jetesmoligen städrischen Obermeister zwel Belsitzer aus
der städischen und zwei Beiftbmeister aus der ländlichen Meisterschaft beizugeben.