Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

Ertheilung des Meisterrechts an einen in die Innung eintretenden sremden Melster 
in Wegsall kommt. 
4. 
Zu Act. III. 69, 10, 11 und 12. 
Jeder Neumeister hat anstatt der bieher üblich gewesenen, nach Maaßgabe der 
soredauernd gestiegenen Meisterzabl berechneten Mahlzelegelder eine firlete Abgabe von 
chs Tholern 
in die Hwangefags elnzuzahlen. 
ei Ertheilung des Meisterrechts vorgekommene — artikelwibrige — An · 
sab von 4 Sgr. tz Pff. „für Frühslück an jeden Stademeister“, wird biermit aus- 
drücklich uncersogt. 
Dagegen sind in jedem der in den &##0, 10, 11 und 12 anber bezeichneten 
Fälle außer den dort bestimmten Gebühren künstig noch zu enrrichren 
2 * 4 Bildung elnes besonders zu verwaltenden Schuldenillgunge · 
2 Ictr. ur Dotlrung einer besondern, zur Bestreltung der Almosen an 
durchreisende Gesellen bestimmte Casse. 
5. 
Zu Art. V. 6 
Für die dem Obermeister oder dessen Stellvertreter durch Unrersuchung zre 
gelgeer Psuschereien erwachsenden Bemühungen ist in jedem einzelnen Falle elne 
gütung aus der Innungskasse zu gewähren. Dieselbe wird hiermit auf 10 Sr. 
und resp. 5 Sgr. bestlimmt. Der ersiere Ausatz sindet start, wenn die dessatlsige 
Untersuchung auf dem Lande, — der letzterc, wenn dielelbe in der Stadt vorzunehmen 
ist. Dagegen sollen dicjenigen Meister, durch deren Anzeige die Untersuchung einer 
ongeblichen Pfuscherei verursacht worden, Im Fall sic den Nachweis derselben 
nicht ausrelchend zu führen vermögen, und semit der Innungskasse Koslen 
zuzlehen kunselg verbunden sein, den betressenden Aufwand durchweg zu erstatten. 
0. 
Zu Art. VI 
Sollie der Fall eintreten, daß von der Innung ein Lokal für regelmählge und 
außerordentlicke Innungszusommenkünste itwere käuslich acquicirt oder cemiether 
würde, so wird der Voꝛ schr ijt des §& 6 At. VI., wornach alle Innungsversomm- 
lungen in dem Hause, in welchem die dail siehr, mirbin bei dem Obermeiller ob- 
gehalten werden sollen, keine weitere Folge gegeben werden. 
Zu Art. III. 1 "“ 
In Zukunst —8 dem jetesmoligen städrischen Obermeister zwel Belsitzer aus 
der städischen und zwei Beiftbmeister aus der ländlichen Meisterschaft beizugeben.
	        
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