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II.
Verbrechen aus Eigennutz
d. 15.
Wegen Diebstahls wird bestraft:
a. wer Holz, Harz, Kohlen, Rinde, Baumsast, Baumfrüchte, Laub, Gras,
Moos, Streu aller Art eder sonstige Haupt oder Nebenprodukte der Waldungen
im Freien, d. h. außer dem Gewahrsam eines Hauses oder befriedigten Hofraumes,
ferner wer landwirthschaftliche Erzeugnisse mit Einschluß von Obstfrüchten, oder
landwirthschaftliche Gerathschaften vom Felde, ingleichen derjenige, welcher Obst-
srüchte, andere Gartenerzeugnisse oder Geräthschaften auc Gärten, endlich derjenige,
welcher Feld= oder Gartenbefriedigungen oder in Feldern, Wiesen oder Gärten Baum-
pfähle, Bohnenstangen, Hopfenstangen, Dünger rc. entwendel;
b. wer unbefugter Weise Vieh in fremde Hotzungen, Baumpflanzungen, Fel-
der, Wiesen oder Gärten in gewinnsüchtiger Ubsicht treibt
C. wer unbefugter Weise in fremden Grundstücken Vä## bricht, Lehm, Sand,
Torf oder Erde gräbt oder andere Fossilien entnimmt.
8. 16.
Der Holzdiebstahl an stehendem Holze ist für vollendet zu achten, auch wenn
der Baum nur erst gefällt, der Busch oder Strauch umgehauen, der Ast abgebrochen,
abgehauen oder abgeschnitten oder diesen Gegenständen bei beabsichtigter Entwendung
derselben eine solche Beschädigung zugefügt worden ist, daß deren Fortwachsen zu-
rückgehalten oder gehindert wird.
Harz, Rinde, Walderde, Moos, Gras, baub und Streu aller Art gilt als
entwendek, sobald es abgekratzt, abgeschält, abgeschnitten, abgezupft, ab= oder zu-
sommengerecht oder gekehrt ist. Ebenso ist der Diebstahl an Feld-, Garten= und
Wiesenerzeugnissen für vollendet zu achten, wenn diese vom Boden oder Baum “
trennt worden sind, den vom Boden oder Stamm schon getrennten forste
landwirthschaftlichen Erzeugnissen, so wie bei Feld= und Gartengeräthschaften 45
Befriedigungen hingegen, sobald der Dieb hüeselben an sich genommen, oder aus
dem Grundstück deo Eigenthümers entfernt hat.
S. 17.
me Strafen für die im §. 15 aufgeführten Entwendungen oder die denselben
* 3 Handlungen sind:
Arten derselben.
Vollendung.
Snasen.